Begriffe
Versichertenkarte
Versicherungsfreiheit
Versicherungspflicht
Versicherungspflichtgrenze
Vorsatz
Vorsorgeuntersuchungen
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Versichertenkarte
Die Krankenversichertenkarte hat den früheren Krankenschein ersetzt. Sie wird bei Beginn einer Behandlung dem Arzt / Zahnarzt vorgelegt. Die Karte hat das Format einer Scheckkarte und gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse.
Jeder Krankenversicherte - auch jeder Familienversicherte - erhält eine eigene Krankenversichertenkarte, die ihm automatisch von seiner Krankenkasse zugestellt wird. Die Karte wird mit der Unterschrift des Versicherten gültig. Die Karten von Versicherten unter 15 Jahren sind von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
Bei der Vorlage der Krankenversichertenkarte beim Arzt, Zahnarzt oder im Krankenhaus werden die erforderlichen Daten durch ein spezielles Lesegerät
erfasst. Diese Daten dienen dann zur Abrechnung mit der Krankenkasse. Nach Übertragung der Daten der Krankenversichertenkarte auf den Abrechnungsschein bestätigt der Versicherte das Bestehen der Mitgliedschaft durch Unterschrift auf dem Abrechnungsschein. Ärzte, die mit Praxis-EDV abrechnen, können von der Ausstellung eines Abrechnungsscheines freigestellt werden. Hierbei entfällt die Unterschriftsleistung durch den Versicherten. Mit der Krankenversichertenkarte entfallen auch die bisherigen Berechtigungsscheine für Vorsorgeuntersuchungen.
Die Überweisung von einem Arzt zu einem anderen (Facharzt) und die Einweisung in ein Krankenhaus erfolgt mit den auch früher üblichen Überweisungs- bzw. Einweisungsscheinen. Zur Notaufnahme im Krankenhaus reicht jedoch die Krankenversichertenkarte aus.
Für die ärztliche Versorgung im Ausland sind weiterhin Berechtigungsscheine erforderlich, die der Versicherte von seiner Krankenkasse erhält.
Die Krankenversichertenkarte ist mit einem Ablaufdatum versehen. Mit diesem Tag endet ihre Gültigkeit. Im Regelfall wird den Versicherten vor Ablauf der Gültigkeit automatisch eine neue Krankenversichertenkarte zugestellt. Bei einem selbstverschuldeten Verlust der Karte hat der Versicherte für eine Neuausstellung eine Gebühr von 10 DM zu entrichten.
Dem entspricht die Card für Privatversicherte der privaten Krankenkassen.
Versicherungsfreiheit
Arbeiter und Angestellte sind unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Von diesen Grundsätzen gibt es Ausnahmen.
So sind Arbeitnehmer in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Versicherungsfreiheit besteht außerdem in einer geringfügigen Beschäftigung sowie für Beamte und gleichgestellte Personen. Ebenso sind die Berufssoldaten und Zeitsoldaten sowie hauptamtliche Lehrer privater Ersatzschulen versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgt werden (§ 6 SGB V). Hinsichtlich der Versicherungspflicht bzw. -freiheit von Studenten siehe dort.
Darüber hinaus sind auch Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom DRK, Schulschwestern und ähnliche Personen versicherungsfrei, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und lediglich freien Unterhalt und ein geringes Taschengeld beziehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V).
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, für die der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung entrichtet, besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit. Ausnahme: In der Rentenversicherung besteht bei Verzicht des Arbeitnehmers auf die Rentenversicherungsfreiheit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (Verzichtserklärung).
Außerdem ist für bestimmte Personen eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf ihren Antrag hin möglich, so z. B. bei der Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit (bis 19 Stunden wöchentlich) während des Erziehungsurlaubs.
In der Pflegeversicherung ist versicherungsfrei, wer krankenversicherungsfrei ist. Außerdem können freiwillig Krankenversicherte sich innerhalb bestimmter Fristen von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen; sie müssen dann eine private Pflegeversicherung wählen (§ 22 SGB XI).
Krankenversicherungsfreie Personen können häufig eine freiwillige Krankenversicherung vereinbaren (§ 9 SGB V).
Versicherungspflicht
Der weitaus größte Teil der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Pflichtversicherten. Hierzu gehören Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Praktikanten, Rentner, Studenten, selbständige Landwirte und Künstler, bestimmte Behinderte und Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, Übergangsgeld oder bestimmter anderer Entgeltersatzleistungen.
Sind die beim jeweiligen Stichwort genannten Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt, so tritt sie kraft Gesetzes ein. Die Mitgliedschaft beginnt dann mit 0.00 Uhr dieses Tages. Dies hat den Vorteil,
dass ein Krankenversicherungsschutz auf jeden Fall besteht (siehe jedoch Krankenkassenwahl). Die Anmeldung - die für Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erledigt wird - hat somit nur formelle Bedeutung. Der vollwertige Versicherungsschutz der Pflichtmitglieder besteht also vom ersten Tag der Mitgliedschaft an.
Alle krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind grundsätzlich auch in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, und zwar auch bei höherem Jahresarbeitsentgelt. Pflegeversicherungspflichtig sind auch Studenten, Praktikanten und Rentner, sofern sie krankenversicherungspflichtig sind.
Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt auch dann zustande, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1 a SGB IV von der Arbeitsleistung freigestellt ist und daher die Arbeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnimmt. Die Mitgliedschaft beginnt in diesem Fall mit dem Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis beginnt. Gleiches gilt nach § 49 Abs. 1 SGB XI in der Pflegeversicherung.
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt - ebenso wie die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung - auch dann, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat. Die Mitgliedschaft beginnt in diesen Fällen mit dem ersten Tag, für den Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung
Diejenigen, die privat krankenversichert sind, müssen entsprechend ihre Pflegepflichtversicherung auch privat abschließen.
Voraussetzung:
Es existiert ein Versicherungsschutz mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen, und der Versicherte hat einen Wohnsitz in der BRD.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Krankenversicherungsschutz bei einem deutschen Unternehmen besteht. Es ist auch unerheblich, ob der Versicherte als Grenzgänger im Ausland beschäftigt ist. Ausschlaggebend ist der Wohnsitz in der Bundesrepublik.
Auch für Studenten und Beamte besteht eine Versicherungspflicht in der Pflegepflichtversicherung. Sie zahlen jedoch gegenüber den Normalversicherten nur einen reduzierten Beitrag (siehe Grenzwerte).
Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze beträgt 75% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und wird jährlich der allgemeinen Einkommensentwicklung
angepasst. Sie bildet die Grenze zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit.
Aus ihr berechnet sich der Höchstbeitrag für die in der GKV freiwillig Versicherten (= Beitragsbemessungsgrenze).
An ihr orientiert sich das maximale Krankengeld in der GKV.
Vorsatz
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person die Krankheit oder den Unfall bei sich selber vorsätzlich herbeiführt (§ 178 l VVG).
Vorsorgeuntersuchungen
GKV:
Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben nach Erreichen verschiedener Altersgrenzen Anspruch auf regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen.
Voraussetzung hierfür ist u.a., dass es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können, wenn sie im Frühstadium erkannt werden. Versicherte Kinder bis zum 6. Lebensjahr haben Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung gefährden können.
Ab Alter
20 Jahre Frauen: Höchstens einmal jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen
35 Jahre Frauen, Männer: Jedes zweite Jahr eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere von Herz-, Kreislauf und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit
45 Jahre Männer: Höchstens einmal jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen
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