KV-Lexikon : T
Begriffe

Tarifwechsel
Therapieeinrichtungen der Biologischen Medizin
Transportkosten

 

 




Tarifwechsel

Bei einem bestehenden Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in einen gleichartigen Tarif unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag für die Mehrleistung und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlags und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.

Die Regelung bezweckt, dass ein Alt-Versicherter auch in neue Tarife wechseln kann. Sie wird allerdings von den meisten Versicherern sehr restriktiv gehandhabt. 


Therapierichtungen der Biologischen Medizin

Die Krankenversicherung stand anfangs der sog. alternativen Medizin sehr reserviert gegenüber. In den Allgemeinen Bedingungen war die alternative Medizin z.B. über die Wissenschaftlichkeitsklausel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Über die schulmedizinischen Verfahren hinaus gibt es eine Vielzahl von Therapien und Heilmitteln, die mit verschiedenen Oberbegriffen belegt werden. Die Begriffe überschneiden sich, sie sind aber nicht in allen Fällen deckungsgleich. Gebräuchlich sind u.a.: Naturheilverfahren, Alternativmedizin und Therapierichtungen der biologischen Medizin. Je nach Standpunkt werden einige dieser Therapien aber auch der Schulmedizin zugerechnet.

Zugehörig zur biologischen Medizin gelten insbesondere die im Hufelandverzeichnis genannten Therapien und Arzneimittel.

Transportkosten

GKV:

Sie übernimmt erforderliche Fahrtkosten und Kosten des Krankentransportes zum nächstgelegenen, kostengünstigen Vertragskrankenhaus. Für jede Fahrt muss der Versicherte eine Selbstbeteiligung von DM 25,-- tragen. Erforderlich sind Fahrtkosten, wenn Leistungen stationär erbracht werden, bei Rettungsfahrten, und wenn während der Fahrt eine fachliche oder technische Betreuung notwendig ist. Nicht übernommen werden Krankentransporte aus dem Ausland zurück zur BRD.

 

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