KV-Lexikon : R
Begriffe

Rechtsgrundlagen der PKV
Rentenbeiträge für Pflegepersonen
Rentner

Rooming In
Rückdatierung

 

 




Rechtsgrundlagen der PKV


Die wichtigsten Rechtsgrundlagen der PKV sind:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Sozialgesetzbücher (SGB)
- Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
- Besondere Versicherungsbedingungen (BVB)
- Besondere Vereinbarungen



Rentenbeiträge für Pflegepersonen

Aus der Pflegepflichtversicherung werden auch Rentenbeiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt, falls die pflegende Person die Pflege ehrenamtlich (also nicht gewerblich) übernimmt. Die Höhe der Rentenbeiträge hängt von der erbrachten Pflegeleistung und der Pflegestufe des Pflegebedürftigen ab.


Rentner

Personen, die die Voraussetzung für eine gesetzliche Rente erfüllen und hierfür einen Antrag stellen, werden Kraft Gesetzes versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). 

Voraussetzung: Sie waren seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 90% (9/10 Regelung) der zweiten Hälfte dieses Zeitraums versicherungspflichtiges Mitglied der GKV. Die Pflichtversicherung nach der Familienversicherung wird auf die Vorversicherungszeit angerechnet.

Alle Rentner, auch die, die dieser Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen oder sich von ihr haben befreien lassen, erhalten von ihrem Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes der für sie zuständigen Krankenkasse, jedoch nicht mehr als die Hälfte des tatsächlichen monatlichen Krankenversicherungsbeitrages, bezogen auf den Zahlbetrag der gesetzlichen Rente. Für eine Übergangszeit bis zum 30.06.1997 bleibt es jedoch bei der alten Regelung, nach der der Rentner einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen (siehe Grenzwerte), maximal jedoch 50% des tatsächlichen Beitrages erhält.

Bei in der KVDR freiwillig versicherten Rentnern werden nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch betriebliche Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalerträgen zur Beitragsbemessung herangezogen, maximal bis zur Höhe der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Bis zu der genannten Höchstgrenze ist nach einem Entscheid des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz auch der Ertragsanteil einer privaten Leibrentenversicherung bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen (Urteil vom 15.02.1996 L 5 K 19/95). 

Die in der GKV versicherten Rentner müssen auch ihre Beiträge zur Pflegepflichtversicherung weiter zahlen. 

Beitragszuschüsse zur Pflegepflichtversicherung betragen für alle Rentner 50% des Beitragssatzes der Pflegepflichtversicherung, max. jedoch 50% des tatsächlich zu zahlenden Beitrages bezogen auf den Zahlbetrag der Rente.

Privat versicherte Rentner:
- Mit dem Bezug von Altersrente, spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, endet die Krankentagegeldversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Weiterführung der Versicherung jedoch möglich. 
- Zur Finanzierung der Beiträge im Alter siehe Beitragsrückerstattung, Beitragsreduzierung und Standardtarif (ST).
- Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung müssen auch im Rentenalter weiter gezahlt werden. 


Roomimg In

Darunter versteht man die Unterbringung eines Neugeborenen auf einer Wochenstation im gleichen Raum mit der Mutter und in deren Reichweite.

Dieser Begriff ist nicht zu verwechseln mit der Begleitperson bei Kindern im Krankenhaus.


Rückdatierung

Geht der Antrag bis zum 15. eines Monats ein, kann der Versicherungsbeginn meist noch auf den ersten Tag dieses Monats (rück-)datiert werden.

Bei Übertritt aus der GKV kann der Versicherungsbeginn in jedem Fall auf den Monatsersten des Monats der Antragstellung datiert werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung der GKV-Mitgliedschaft gestellt wird.

Bei Mitversicherung von Neugeborenen kann der Beginn auf den Tag der Geburt gelegt werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsschutz innerhalb von 2 Monaten, gerechnet vom Tage der Geburt angemeldet wird.

 

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