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Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Krankheiten oder Behinderungen in diesem Sinne sind:
- Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
- Funktionsstörungen des zentralen Nervensystems, wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in diesem Sinne sind:
- Körperpflege:
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung
- Ernährung:
Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Aufnahme der Nahrung
- Mobilität:
Selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
- Hauswirtschaftliche Versorgung:
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen
Die Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegepflichtversicherung wird in drei Pflegestufen unterteilt:
- Stufe 1 (erheblich Pflegebedürftige)
Der Pflegebedürftige benötigt im Bereich der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität bei mind. zwei Verrichtungen einmal täglich für mind. 90 Minuten und zusätzlich im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrfach wöchentlich Hilfe.
- Stufe 2 (schwer Pflegebedürftige)
Im Bereich der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität wird mind. dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten und zusätzlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrfach in der Woche Hilfe benötigt.
- Stufe 3 (schwerst Pflegebedürftige)
Bei der Körperpflege, Ernährung oder der Mobilität wird täglich rund um die Uhr und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe benötigt.
Bei Kindern ist der Pflegemehraufwand gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern maßgebend.
Maßstab der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit sind ausschließlich die Fähigkeiten zur Ausübung dieser Verrichtungen und nicht Art oder Schwere der vorliegenden Erkrankung oder Behinderung.
Der Begriff "auf Dauer" wird durch die Formulierung "voraussichtlich für mindestens sechs Monate" präzisiert. Pflegebedürftigkeit auf Dauer ist aber auch dann gegeben, wenn der Hilfebedarf nur deshalb nicht über sechs Monate hinausgeht, weil die zu erwartende Lebensspanne voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt.
Die Hilfe muss in Form der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen oder in der Beaufsichtigung und Anleitung erforderlich. Das Ziel ist die eigenständige Übernahme der Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen. Außerdem soll die Hilfe den Pflegebedürftigen auch zur richtigen Nutzung von überlassenen (Pflege-)Hilfsmitteln anleiten.
Pflegepflichtversicherung
1. Zweck
Die Pflegepflichtversicherung wurde als 5. Säule der Sozialversicherung geschaffen, um nahezu die gesamte Bevölkerung gegen die finanziellen Folgen der Pflegebedürftigkeit abzusichern.
2. Träger
Träger der sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV) sind speziell dafür eingerichtete Pflegekassen, die in der Regel mit den Krankenkassen unter einem Dach zu finden sind.
Träger der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) sind die privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Es gilt der Grundsatz: "Pflege folgt Kranken". Das heißt dort, wo die Krankenversicherung besteht,
muss man sich auch Pflegeversichern. Abweichend hiervon ergeben sich für eine Übergangszeit Wahlrechte, in denen unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherer gewählt werden kann:
Für Personen, die am 01.01.1995 freiwillig in der GKV versichert waren, hatten bis zum 30.06.1995 die Möglichkeit zu wählen, ob sie sich in der PPV versichern wollten. Die Befreiung von der SPV ist unwiderruflich.
Für Personen, die am 01.01.1995 bereits privat versichert waren, besteht ebenfalls eine Frist bis zum 30.06.1995, in der sie sich das Versicherungsunternehmen aussuchen können, bei dem sie sich
Pflegepflichtversichern wollen. Aufgrund der Artverwandheit der Leistungen für Krankheit oder Pflege ist es jedoch ratsam, die Pflege- und die Krankenversicherung bei demselben Versicherungsträger zu belassen. So werden eventuell auftretende Zuständigkeitsstreitigkeiten für bestimmte Leistungen (z.B. Hilfsmittel) vermieden.
3. Beiträge
Die Beiträge in der SPV werden, wie in der GKV auch, nach dem Umlageverfahren erhoben. Das heißt,
dass die Beiträge nicht risikoorientiert, sondern einkommensorientiert erhoben werden. Der Höchstbeitrag in der SPV beträgt 1,7% der Beitragsbemessungsgrenze.
Außer in Sachsen werden die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer gezahlt. Voraussetzung für die Teilung der Beiträge ist,
dass in dem entsprechenden Bundesland ein immer auf einen Werktag fallender gesetzlicher Feiertag gestrichen wird. In Sachsen wurde dies nicht gemacht, in der Regel wurde der Buß- und Bettag gestrichen. In Sachsen beträgt der
Arbeitgeberzuschuss 0,35%, der Arbeitnehmer trägt die restlichen 1,35%.
Die Familienversicherung in der SPV beinhaltet die beitragsfreie Mitversicherung des Ehegatten und der Kinder, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Demgegenüber steht die private Pflegepflichtversicherung (PPV). Der größte Unterschied zw. SPV und PPV besteht darin,
dass in der PPV die Beiträge, wie in der PKV üblich, risikoorientiert erhoben werden. Gleichwohl gilt in der PPV eine Kappung der Beiträge auf den Höchstbeitrag der SPV, soweit gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Kinder sind in der PPV beitragsfrei mitversichert, sofern sie es auch in der SPV wären. Für den Ehegatten
muss jedoch ein Beitrag gezahlt werden.
Versicherte, die zum 01.01.1995 in der PPV versichert waren (auch aufgrund eines ausgeübten Wahlrechtes) haben dort den Status des "Altbestandes".
Das bedeutet:
- kein Ausschluss von Vorerkrankungen
- kein Ausschluss von bereits Pflegebedürftigen
- keine längeren Wartezeiten als in der SPV
- keine Prämienstaffelung nach Geschlecht und Gesundheitszustand,
- max. Höchstbeitrag gem. SPV
- Ehegatten erhalten eine Ehegattenkappung der Beiträge auf 150% des Höchstbeitrages der SPV
- Kinder sind beitragsfrei mitversichert
- Kontrahierungszwang
Versicherte, die erst nach dem 01.01.1995 der PPV beitreten (außer bei Ausübung eines Wahlrechtes) haben den Status als "Neubestand".
Das bedeutet:
- Kontrahierungszwang
- kein Ausschluss von Vorerkrankungen (Eine Risikoprüfung wird jedoch durchgeführt, Risikozuschläge können vereinbart werden)
- keine Prämienstaffelung nach Geschlecht
- keine längeren Wartezeiten als in der SPV
- Begrenzung der Beiträge auf den Höchstbeitrag der SPV nach 5 Jahren
- Kinder sind beitragsfrei mitversichert.
Der Höchstbeitrag in der PPV orientiert sich auch an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Pflegeversicherung und dem jeweiligen Beitragsprozentsatz
4. Leistungen
Die Leistungen in der SPV und der PPV sind von Gesetzes wegen gleich.
Man unterscheidet Leistungen für stationäre und ambulante Pflege sowie für Hilfsmittel und Umbaumaßnahmen. Obwohl die Versicherung zum 01.01.1995 in Kraft trat, werden Leistungen für die häusliche (ambulante) Pflege erst seit dem 01.04.1995, für die stationäre Pflege erst ab dem 01.07.1996 erbracht.
Leistungen für ambulante Pflege:
Pflegesachleistung Pflegegeld
Pflegestufe I 750,-- 400,--
Pflegestufe II 1.800,-- 800,--
Pflegestufe III 2.800,-- *) 1.300,--
Härtefallregelung 3.750,--
*) In der SPV gilt allerdings eine Ausgabendeckung von durchschnittlich DM 30.000,--/Kalenderjahr je Pflegefall der Stufe III.
Das Pflegegeld wird für selbstbeschaffte Pflegehilfe gezahlt, die Pflegesachleistung wird an die berechtigten Pflegeeinrichtungen erbracht. Es ist eine Kombination aus Pflegesachleistung und Pflegegeld möglich. Die Leistungen werden dann jeweils prozentual bemessen. Das prozentuale Verhältnis dieser Kombination kann individuell für jeweils 6 Monate festgelegt werden.
Fällt die Pflegeperson aus, so übernimmt der Versicherer die Kosten für einen Ersatz in Form einer professionellen Pflegekraft. Diese werden jedoch nur für max. 4 Wochen und bis max. DM 2.800,-- im Kalenderjahr getragen.
Leistungen für Hilfsmittel:
- für Verbrauchshilfsmittel werden max. DM 60,-- im Kalendermonat erstattet.
- Technische Hilfsmittel (z.B. Rollstühle) sind vorzugsweise leihweise zur Verfügung zu stellen. Erwachsene müssen einen Selbstbehalt von 10% max. DM 50,-- pro Hilfsmittel tragen.
- Je bauliche Maßnahme im wohnlichen Umfeld des Pflegebedürftigen ist ein
Zuschuss von max. DM 5.000,-- zu zahlen.
Leistung bei teilstationärer Pflege:
Pflegesachleistung:
Pflegestufe I 750,--
Pflegestufe II 1.800,--
Pflegestufe III 2.800,--
Voraussetzung ist, dass die Pflege in einem dafür zugelassenen Heim erbracht wird. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden nicht erstattet!
Leistungen für Kurzzeitpflege:
Voraussetzung:
- Für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder
- vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend.
Dann besteht für max. 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu DM 2.800,-- ein Leistungsanspruch für vollstationäre Pflege.
Leistungen bei vollstationärer Pflege:
Pflegestufe I 2.000,--
Pflegestufe II 2.500,--
Pflegestufe III 2.800,--
Härtefallregelung 3.300,--
Der zu übernehmende Betrag darf 75% des Heimentgeltes nicht überschreiten. Die jährlichen Ausgaben der Pflegekassen dürfen im Durchschnitt DM 30.000,-- je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. In Härtefällen kann die Leistung auch bis zu DM 3.300,-- monatlich betragen. Hierfür
muss ein außergewöhnlich hoher, intensiver, über das übliche Maß der Pflegestufe III hinausgehender Pflegeaufwand erforderlich sein. Die Härtefallregelung darf auf maximal 5% der versicherten Pflegefälle einer Kasse angewendet werden.
LEISTUNGEN FÜR UNTERKUNFT UND VERPFLEGUNG WERDEN NICHT ÜBERNOMMEN!!!!
5. Beihilfe und freie Heilfürsorge
Beihilfeberechtigte sind zumeist privat krankenversichert und demzufolge auch privat pflegepflichtversichert. Die Absicherung erfolgt über die Tarifstufe PVB. Sie beinhaltet die gleichen Leistungen wie die Tarifstufe PVN, allerdings nur prozentual (d.h. 100% - Beihilfebemessungssatz).
Die Leistungen der Beihilfe unterscheiden sich von denen der SPV bzw. PPV (Bsp. Beihilfe Bund):
Die Beihilfe unterscheidet zwischen vorübergehender und dauernder Pflegebedürftigkeit. Die Aufwendungen für vorübergehende Pflegebedürftigkeit werden mit dem Beihilfebemessungssatz bemessen, der im Krankheitsfall gilt. Die dauernde Pflegebedürftigkeit entspricht dem Begriff nach dem SGB XI. Sie wird in häusliche, teilstationäre und stationäre Pflege eingeteilt. Bei häuslicher und teilstationärer Pflege werden die Pflegeeinsätze nicht betragsmäßig sondern von der Häufigkeit her begrenzt.
Pflegestufe Pflegeeinsätze im Monat
I 30
II 60
III 90 *)
*) in Härtefällen auch darüber hinaus
Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge werden im Pflegefall regelmäßig beihilfeberechtigt. Es gilt das oben Gesagte.
6. Fazit
Insgesamt sind die Leistungen der Pflegepflichtversicherung nur als Grundabsicherung gedacht. Sie reichen bei weitem nicht aus, um die tatsächlichen Kosten abzudecken. Aus diesem Grund empfiehlt sich der
Abschluss einer Pflegekostenzusatzversicherung.
Pflichtkassen
- AOK (Allgemeine Ortskrankenkasse)
- IKK (Innungskrankenkasse – Inhaber und Mitarbeiter von Innungshandwerksbetrieben)
- BKK (Betriebskrankenkasse – Mitarbeiter von Betrieben mit eigener Krankenkasse)
- Bundesknappschaft (Krankenversicherung der Bergleute)
- Landwirtschaftliche Krankenkassen
- Seekrankenkasse
Praktikanten
Die Versicherungspflicht der Praktikanten in der Sozialversicherung ist zunächst davon abhängig, ob das Praktikum während oder außerhalb eines Studiums absolviert wird.
Nach § 5 Abs. 3 SGB VI besteht Rentenversicherungsfreiheit für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule
1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, oder
2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig 630 DM West und Ost nicht übersteigt, ableisten.
Gleichlautende Regelungen wurden für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht geschaffen.
Nachfolgend nun die Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände der Sozialversicherung zu diesem Thema:
Zwischenpraktika
- Vorgeschriebene Zwischenpraktika
Für vorgeschriebene Zwischenpraktika besteht generell Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika
In der Rentenversicherung besteht seit dem 1. Januar 1998 auch Versicherungsfreiheit, wenn ordentliche Studierende einer Fachschule oder einer Hochschule ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ableisten, wenn in diesem Praktikum kein Arbeitsentgelt oder lediglich ein Arbeitsentgelt erzielt wird, das regelmäßig im Monat 630 DM West und Ost nicht übersteigt. Solche Praktika sind generell als studien- bzw. schulbezogen anzusehen, ohne
dass es eines weiteren Nachweises (etwa der Zweckmäßigkeit des Praktikums) bedarf. Auch die wöchentliche Stundenzahl ist für das Vorliegen von Versicherungsfreiheit - anders als bei der Prüfung der Geringfügigkeit von Beschäftigungen - unerheblich.
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben. Die Versicherungsfreiheit kommt nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 3./4./5. November 1980 allerdings nur für die Studierenden in Betracht, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden; für diejenigen, die ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen sind, gelten die allgemeinen Regelungen über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern nunmehr in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ("20-Stunden-Theorie").
In der Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger am 6./7. Mai 1998 wurde erörtert, ob die Regelung über die Versicherungsfreiheit von nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika in der Rentenversicherung analog auf die übrigen Sozialversicherungszweige übertragen werden sollte. Obwohl dieses im Interesse einer einheitlichen und damit praxisgerechten Beurteilung für alle Sozialversicherungszweige wäre, wurde von einer solchen Empfehlung abgesehen, da die derzeitigen gesetzlichen Regelungen dagegen sprechen. Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind deshalb nach wie vor die bisher geltenden Kriterien maßgebend.
- Vor-/Nachpraktikanten
In der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen am 17. April 1998 wurde nochmals die versicherungsrechtliche Beurteilung von Vorpraktikanten im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Februar 1994 (12 RK 78/92) erörtert, da in der Praxis immer mehr dazu übergegangen wird, Vorpraktikanten, die ein Arbeitsentgelt erzielen, nur noch als versicherungspflichtige Arbeitnehmer zur Renten- und Arbeitslosenversicherung anzumelden.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen gelangten nunmehr zu der Auffassung, das BSG-Urteil folgendermaßen anzuwenden:
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGB XI, unabhängig davon, ob mit der berufspraktischen Tätigkeit Arbeitsentgelt erzielt wird oder nicht. Dieses gilt jedoch nur für vorgeschriebene Praktika, die vor Aufnahme des Studiums abgeleistet werden. Im übrigen ist zu berücksichtigen, so
dass eine evtl. bestehende Familienversicherung vorrangig vor der Versicherung als Praktikant durchzuführen ist.
Die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für Vorpraktikanten wird durch dieses Besprechungsergebnis nicht berührt. Bei einer Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt werden die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße (1999: 44,10 DM West / 37,10 DM Ost) und vom Arbeitgeber allein getragen. Erhält der Praktikant Arbeitsentgelt, werden die Beiträge vom erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Dabei ist die Geringverdienergrenze zu beachten
Für vorgeschriebene Praktika, die nach Abschluss des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden, gilt nach wie vor das Besprechungsergebnis vom 23./24. September 1981.
Danach besteht für Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, grundsätzlich als Arbeitnehmer Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei einer Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt werden die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße (1999: 44,10 DM West / 37,10 DM) und vom Arbeitgeber allein getragen. Erhält der Praktikant Arbeitsentgelt, werden die Beiträge vom erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Dabei ist die Geringverdienergrenze zu beachten.
Sofern das Praktikum aufgrund einer ausländischen Studien- oder Prüfungsordnung ohne Arbeitsentgelt durchgeführt wird, besteht keine Versicherungspflicht.
Der Arbeitgeber hat den Praktikanten bei der zuständigen Krankenkasse zu melden (§ 200 Abs. 2 SGB V).
Praktikanten können zwischen den nachfolgend aufgeführten Krankenkassen wählen:
- AOK des Wohn- oder Beschäftigungs- bzw. Hochschulortes
- jede Ersatzkasse
- jede BKK/IKK, wenn die versicherungspflichtigen Praktikanten einem Betrieb angehören, für den eine BKK /IKK errichtet ist
- jede geöffnete BKK/IKK, wenn sie im jeweiligen Kassenbezirk der BKK/IKK wohnen oder beschäftigt sind
- die zuletzt zuständige Krankenkasse, bei der zu einem früheren Zeitpunkt eine eigene Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestand
- die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.
Vor- bzw. Nachpraktikanten, die kein Arbeitsentgelt beziehen, sind trotzdem der Krankenkasse von der Ausbildungsstätte zur Sozialversicherung zu melden. Für die Meldung nach der DEÜV ist als Personengruppenschlüssel "105" anzugeben (Meldevorschriften).
Sofern Vor- bzw. Nachpraktikanten versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung sind, haben sie ihrer Ausbildungsstätte darüber einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Praktikanten familienversichert sind oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind. Eine Bescheinigung über die Befreiung stellt die zuständige Krankenkasse aus.
Eine Besonderheit gilt für Schüler, die nur ein der Schulausbildung untergeordnetes Praktikum absolvieren. Hierzu gehört z. B. das Betriebspraktikum von Schülern allgemeinbildender Schulen und das Praktikum während des Besuchs der Fachoberschule (in der Regel in der Klasse 11) oder einer Fachschule. Diese lediglich schulbegleitenden Praktika sind nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Jedoch besteht für diesen Personenkreis Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung entweder als Schüler oder als Arbeitnehmer im allgemeinen auch dann, wenn sie in den anderen Zweigen der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig sind.
Praktika und geringfügige Beschäftigungen
Für Praktikanten, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, ist der Pauschalbeitrag zu Rentenversicherung in Höhe von 12 % des Arbeitsentgelts nicht zu zahlen. Wird neben einem Vor- oder Zwischenpraktikum eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, hat der Arbeitgeber der geringfügig entlohnten Beschäftigung den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn der Praktikant in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Nachpraktikanten unterliegen als Arbeitnehmer grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht, so
dass für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung kein Pauschalbeitrag entfällt, sondern individuelle Beiträge zu zahlen sind.
Nach § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gilt die Regelung über den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 SGB VI rentenversicherungsfrei sind. Dies bedeutet,
dass der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung für ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule, die ein
- in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum oder
- nicht in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt oder gegen Arbeitsentgelt, das regelmäßig im Monat 630 DM nicht übersteigt,
ableisten (Zwischenpraktikum), nicht zu zahlen ist. Für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zu zahlen. Vor- und Nachpraktikanten unterliegen als Arbeitnehmer der Rentenversicherungspflicht, so
dass für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung kein Pauschalbeitrag anfällt, sondern individuelle Beiträge zu zahlen sind.
Probeantrag
Soweit unklar ist, ob ein Versicherungsantrag zu den üblichen Bedingungen annahmefähig ist (z.B. wegen Risikozuschlag), kann ein Probeantrag gestellt werden.
Dieser ist weder für den Antragsteller noch für den Versicherer verbindlich. So gesehen liegt rechtlich kein "Antrag" sondern lediglich eine Anfrage vor. Bei einem Probeantrag erklärt
der Versicherer seine Bereitschaft zur Annahme in Form eines Angebots. Der Vertrag kommt dann zustande, indem der Versicherungsnehmer das Angebot annimmt.
Die Nachmeldefrist ist mit Abgabe des Angebots beendet. Vorher eintretende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes müssen dem Versicherer gemeldet werden.
Formal stellt ein Probeantrag die gleichen Erfordernisse wie ein regulärer Antrag. Er wird mit dem gleichen Antragsformular gestellt und lediglich deutlich mit der Überschrift "Probeantrag" versehen.
Aus folgenden Gründen sind Probeanträge unzweckmäßig:
- Die Annahme policierungsreifer Anträge ist erst möglich, wenn eine schriftliche Erklärung des Antragstellers vorliegt, in der bestätigt wird,
dass es sich um einen tatsächlichen Antrag handelt. Erst nach Eingang dieser Erklärung gelten auch die Regelungen über die Beendigung der Nachmeldefrist.
- Notwendige Arztanfragen bei der Risikoprüfung müssen über den Antragsteller gesandt und von ihm bezahlt werden.
Für Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, empfiehlt sich ausnahmsweise die Aufnahme eines Probeantrages. Nach Bekanntgabe über die Annahmemöglichkeit des Probeantrages kann die eigentliche Antragsannahme dann erfolgen, wenn die Kündigung aus der GKV stattgefunden hat.
Psychotherapie
Psychotherapie ist die Lehre von der Behandlung psychischer und körperlicher Erkrankungen durch systematische Beeinflussung des Seelenlebens des Patienten.
Man unterscheidet bei der Psychotherapie zwischen Psychose und Neurose.
Psychose ist die umfassende Bezeichnung für schwere Persönlichkeitsstörungen in Form von Geisteskrankheit oder Seelenstörung die auch zeitlich abgrenzbar ist, z.B. manisch-depressiv (erregt, tobsüchtig bis hin zu seelisch bedrückt), Schizophrenie (Wahnidee, Spaltungsirre sein) und den Verfolgungs- und Größenwahn.
Neurose ist eine gestörte Erlebnisverarbeitung im seelischen Spannungsraum zwischen "Ich und Umwelt" entstehende krankhafte, aber reversible (rückgängig machbare) Verhaltensanomalie mit seelischen Ausnahmezuständen und verschiedenen körperlichen Funktionsstörungen ohne organische Ursache. Das Verhalten und Erleben dieser Menschen ist für den "normalen Menschen" nicht nachvollzieh- und einfühlbar.
Ein Leistungsanspruch für Psychotherapie setzt die medizinische Notwendigkeit der Behandlung voraus. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Tarif.
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