Impfungen
PKV:
Grundsätzlich sind Impfungen nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes in der PKV, da Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung, nicht aber die Vorbeugung, ist.
GKV:
(§ 20 SGB V) Schutzimpfungen sind wichtige Maßnahmen zur Verhütung von Erkrankungen. Soweit nicht bereits das Gesundheitsamt solche Impfungen kostenlos durchführt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten z. B. für folgende Impfungen: Diphtherie, Tetanus, Hib, Hepatitis B, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Tuberkulose usw.
Allerdings können die Krankenkassen keine Schutzimpfungen vergüten, die ausschließlich aus Anlass von Auslandsreisen oder nach dem Bundesseuchengesetz durchgeführt werden.
Der Vertragsarzt verordnet den Impfstoff auf einem Rezept und kann seine Leistung in der Regel über die Krankenversichertenkarte mit der Krankenkasse abrechnen.
Die ständige Impfkommission (STIKO) hat ihre Empfehlungen zuletzt am 11.4.1997 veröffentlicht. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben dazu gemeinsame Hinweise vom 20.5.1997 erstellt. Darin wird die häufig gestellte Frage zur Kostenträgerschaft erläutert. Für die Kostenübernahme von Schutzimpfungen kommen verschiedene Träger in Frage. Zu diesen zählen der Öffentliche Gesundheitsdienst für ihm zugewiesene Schutzimpfungen sowie weitere auf Grund gesetzlicher Vorschriften benannte Stellen (z. B. Arbeitgeber).
Die gesetzlichen Krankenkassen können die Kostenübernahme für Schutzimpfungen in ihren jeweiligen Satzungen als Kassenleistung vorsehen (§ 20 Abs. 2 SGB V). Auch wenn in diesen Satzungsregelungen durch entsprechende Vertragsgestaltung zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen auf die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen Bezug genommen wird, kann nicht generell von einer automatischen Übernahme der Kosten für alle darin empfohlenen Schutzimpfungen ausgegangen werden. Eine Kostenübernahme von Schutzimpfungen, die anlässlich eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes vorgenommen werden, ist ausgeschlossen.