KV-Lexikon : G
Begriffe

Gebührenordnung
Gehaltsfortzahlung
Gemischte Anstalten
Gesamteinkommen
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Großschadentarife

 

 




Gebührenordnung

Die Heilbehandler berechnen ihr Honorar nach Gebührenordnungen bzw. Gebührenverzeichnissen. Für Privatversicherte gelten die

- GOÄ = Gebührenordnung für Ärzte (vom 01.01.1996)
- GOZ = Gebührenordnung für Zahnärzte (vom 22.10.1987)
- GebüH = Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (von 1985)

Für die ambulante Pflege soll ebenfalls eine Gebührenordnung erstellt werden. Ob und wann diese in Kraft treten kann, steht jedoch noch nicht fest.

A. Grundsätzliches
Grundlage für die Vergütung privatärztlicher Leistungen ist eine Rechtsverordnung, die GOÄ. In einem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil der Gebührenordnung ist, wird das Spektrum der ärztlichen Leistungen in ca. 2.500 Einzelpositionen aufgegliedert, die nach den Vorschriften der Gebührenordnung in Rechnung gestellt werden können. Daneben sind selbständige ärztliche Leistungen außerhalb des Gebührenverzeichnisses analog berechnungsfähig, wenn sie nicht eine besondere Ausführung einer anderen Leistung des Gebührenverzeichnisses darstellen.

Grundlage für die Vergütung privatzahnärztlicher Leistungen ist ebenfalls eine Rechtsverordnung, die GOZ. Das Gebührenverzeichnis der GOZ enthält eine umfassende Beschreibung und Bewertung der zahnärztlichen Leistungen. Daneben ist der Zahnarzt berechtigt, Leistungen, die in bestimmten Abschnitten der GOÄ enthalten sind und die nach dem Berufsrecht auch von ihm erbracht werden können, nach den Vorschriften der GOÄ zu berechnen.

In der GOZ ist festgelegt, dass die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial und Sprechstundenbedarf mit den Gebühren abgegolten sind. Eine gesonderte Berechnung von Materialkosten ist nur gestattet, wenn dies im Gebührenverzeichnis ausdrücklich bestimmt ist. Daher sind im Unterschied zur GOÄ die Kosten für Arzneimittel und Verbandmittel sowie sonstige Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, nicht gesondert berechnungsfähig.

Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren kann der Zahnarzt die ihm tatsächlich entstandenen Kosten für zahntechnische Leistungen in angemessener Höhe berechnen. Die Angemessenheit richtet sich laut Gesetzgeber nach den in der GKV geltenden Höchstpreisen.

Die Vorschriften der GOÄ bzw. GOZ sind für die Parteien des privatärztlichen Behandlungsvertrages verbindlich. Eine vertragliche Abdingung der Gebührenordnung als Ganzes ist nicht möglich. Eine abweichende Vereinbarung kann der Arzt/Zahnarzt nur hinsichtlich der Höhe seiner Vergütung mit dem zahlungspflichtigen Patienten treffen. Ein solcher Vertrag erfordert die Schriftform. Er muss aus Gründen des Patientenschutzes ausdrücklich die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch die private Krankenversicherung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Der Vertrag gilt nämlich nur für das Verhältnis des Versicherten zum Arzt/Zahnarzt, nicht aber für das zur Versicherung. Der Arzt/Zahnarzt hat dem Patienten eine Abdruck der Vereinbarung, die keine weiteren Erklärungen enthalten darf, auszuhändigen.

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH 85) ist ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, das als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient. In ihm sind Gebührenspannen ohne Steigerungssätze angegeben. Im Gegensatz zur GOÄ bzw. GOZ stellt es keine bindende Rechtsverordnung dar, sondern kann zwischen dem Heilpraktiker und dem Patienten fallbezogen als Vertragsgrundlage vereinbart werden.

B. Gebührenbemessung
Die Bemessung der Gebühren der GOÄ bzw. GOZ beruht auf einem System von Punktzahlen für die einzelnen in den Gebührenverzeichnissen aufgeführten Leistungen und einem für sämtliche Leistungen einheitlichen Punktwert von z.Zt. 0,114 DM (GOÄ) und 0,11 DM (GOZ). Der einfache Gebührensatz ergibt sich durch die Multiplikation des Punktwertes mit der jeweiligen Punktzahl. Auf den einfachen Gebührensatz sind folgende Steigerungsfaktoren möglich:

- Persönliche ärztliche Leistungen
1,0 (einfacher Gebührensatz) - 2,3 (Regelhöchstsatz) = Regelspanne
ab 2,4 bis 3,5 (Höchstsatz)
über 3,5 (nach Honorarvereinbarung)
- Medizinisch-technische Leistungen
1,0 einfacher Gebührensatz - bis Regelspanne
1,8 Regelhöchstsatz (Schwellenwert) - bis 2,5 Höchstsatz

Bemessungskriterien für die Honorarhöhe sind:
- die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung
- die Umstände bei der Ausführung
- die Schwierigkeit des Krankheitsbefalles.

Auch innerhalb der Regelspanne erfordert die Anwendung der Bemessungskriterien eine abgestufte Gebührenbemessung. Eine durchgängige Berechnung des Regelhöchstsatzes ist nicht zulässig.

Will der Arzt oder Zahnarzt über die Regelhöchstsätze hinaus liquidieren, so ist das nur zulässig, wenn Besonderheiten der o.g. Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Bei Überschreiten der Regelhöchstsätze wird nur geleistet, wenn der Heilbehandler auf der Rechnung dies ausreichend medizinisch begründet hat. 

C. Rechnungserfordernisse
Die Gebührenordnungen schreiben vor, welche Angaben die Rechnungen insbesondere zu enthalten haben. Die damit geschaffene Transparenz dient dem Verbraucherschutz und leistet darüber hinaus einen Beitrag zum Kostenbewusstsein. Zu den notwendigen Angaben gehören u.a.:
- das Datum, an dem die einzelne Leistung erbracht wurde;
- bei Gebühren die Nummern und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung (bei der zahnärztlichen Behandlung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes);
- der Vergütungsbetrag in DM für jede Leistung und der verwendete Steigerungssatz (Multiplikator).

Sowohl der im Praxislabor des Zahnarztes gefertigte Zahnersatz als auch die im Fremdlabor erbrachten zahntechnischen Leistungen müssen im einzelnen durch einen der Zahnarztrechnung beigefügten Kostennachweis bzw. durch die Rechnung des gewerblichen Labors belegt werden.

Im Unterschied zur GOÄ sieht die GOZ darüber hinaus vor, dass auf Verlangen des zahlungspflichtigen Patienten Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen, zahnärztlichen Versorgung hinausgehen und weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten sind, abweichend von der Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden können. Dieser muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden und die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist (Verlangensleistung).

Krankenhausbehandlung:
Seit dem 01.01.1984 dürfen Krankenhäuser bei ambulanter Behandlung Sach- und Personalkosten nicht mehr unmittelbar beim Patienten erheben. Die Patienten erhalten also nur noch die Rechnung des liquidationsberechtigten Arztes.

Werden im Rahmen einer Krankenhausbehandlung aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung Leistungen von einem liquidationsberechtigten Chefarzt erbracht, so sind dessen nach der GOÄ zu berechnenden Gebühren um 15% zu mindern. Durch diese pauschale Minderung soll ein Ausgleich für die bereits mit dem Pflegesatz abgegoltenen Sach- und nichtärztlichen Personalkosten erzielt werden. Ein Liquidationsrecht für Tätigkeiten des nichtärztlichen Hilfspersonals besteht nicht. Die Minderung hat nach Erstellung der Rechnung, d.h. nach Einsetzen des Steigerungssatzes, zu erfolgen. Der Arzt muss also das Überschreiten der Regelhöchstsätze begründen und dann den Rechnungsbetrag um 15% mindern. Eine abweichende Vereinbarung über den Minderungssatz bzw. den Betrag ist nicht zulässig.

Daneben ist der Rechnungsbetrag für die allgemeine Krankenhausleistung (Pflegesatz) bei wahlärztlicher Behandlung um 5% zu kürzen. Beide Abschläge dienen dazu, eine doppelte Bezahlung der ärztlichen Leistungen zu verhindern.

Sonderregelung für die neuen Bundesländer:
Der Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31.08.1990 sieht vor, dass GOÄ und GOZ in den neuen Bundesländern mit der Maßgabe gelten, dass für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen nur ein bestimmter Prozentsatz der nach den Verordnungen zu bemessenden Gebühren berechnet werden darf. Der Bundesminister für Gesundheit ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vergütungshöhe in regelmäßigen Abständen an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen.

Der Abschlag in den neuen Bundesländern beträgt für die GOÄ und GOZ derzeit 14%. 


Gehaltsfortzahlung
Wird ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig, hat er grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen durch seinen Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 EFZG). Dies gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 EFZG, also auch für Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von weniger als 10 Stunden wöchentlich.

Anspruchsbeginn: im jeweiligen Beschäftigungsverhältnis nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer
Anspruchsdauer: bis zu sechs Wochen
Anspruchshöhe: Die Höhe des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs beträgt 100 % des Arbeitsentgelts, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn regelmäßigen Arbeitszeit zusteht.

Genauere Regelungen zur Gehaltsfortzahlung siehe unten.

Eine private Krankentagegeldversicherung muss grundsätzlich so abgestimmt sein, dass die Leistung nach Beendigung der Gehaltsfortzahlung beginnt. Bei Selbständigen ist der Beginn der Krankentagegeldzahlung nach dem individuellen Bedarf abzustimmen. Die Höhe des Beitrags wird durch die Tagegeldhöhe selbst bestimmt.

1. Regelungen zur Entgeltfortzahlung
Die gesetzliche Regelung zur Entgeltfortzahlung beinhaltet folgendes:
- Einführung einer Wartezeit (§ 3 Abs. 3 EFZG): Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht im jeweiligen Beschäftigungsverhältnis erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses;
- Die Dauer der Entgeltfortzahlung beträgt bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG);
- Leistungshöhe (§ 4 Abs. 1 S. 1 EFZG): Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt 100 % des Arbeitsentgelts, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht; diesem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind Aufwendungen, die tatsächlich nur bei Arbeitsfähigkeit entstehen. Bei auf das Ergebnis abstellenden Vergütungen wird der in der für den Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst zugrunde gelegt; Überstundenvergütungen werden bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung nicht mehr berücksichtigt (§ 4 Abs. 1a EFZG)
- Kürzung von Einmalzahlungen (§ 4a EFZG): Wird eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen, kann der Arbeitgeber für jeden Krankheitstag bis zu 1/4 des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, kürzen. Eine solche Vereinbarung kann in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag enthalten sein.

2. Auslösen des Anspruches
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn

1. eine Krankheit die einzige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist und
2. den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft.

Krankheit ist die einzige Ursache für die Arbeitsverhinderung

Die Krankheit muss die einzige Ursache der Arbeitsverhinderung sein. Das bedeutet, dass bei Streik, unbezahltem Urlaub, Mutterschutz und für die Zeit des Lohnausgleichs im Baugewerbe sowie während einer Freiheitsstrafe oder des Wehrdienstes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den genannten Vorschriften besteht. Eine Arbeitsverhinderung aufgrund einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs hingegen wird einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen. Ausnahmen siehe gegebenenfalls beim jeweiligen Stichwort.

Den Arbeitnehmer trifft kein Verschulden
Der Anspruch setzt eine unverschuldete Krankheit voraus. Als selbstverschuldet in diesem Sinne gilt nach der Rechtsprechung nicht die leichte Fahrlässigkeit, sondern nur die grobe Fahrlässigkeit oder der Vorsatz

3. Höhe der Leistungen
Die Höhe des Entgelts, das bei Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist, richtet sich nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes bzw. nach tariflichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen. Es ist steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Bemessungsgrundlage für das weiterzuzahlende Arbeitsentgelt sind u.a. das gesamte Bruttoarbeitsentgelt - außer Überstundenvergütungen -, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, Erschwernis- und Gefahrenzuschläge, Familien- und Ortszuschläge, laufende vermögenswirksame Leistungen usw. Nicht hinzuzurechnen sind Aufwendungen, die nur bei Arbeitsfähigkeit entstehen (§ 4 Abs. 1a EFZG). Ausgenommen sind Auslösungen und ähnliche Leistungen, z. B. Reisekosten, Spesen und Trennungsentschädigungen. Ebenso sind die Einmalzahlungen ausgenommen. Dazu gehören z. B. anteilig die Gewinnbeteiligungen, Weihnachtszuwendungen, Anwesenheitsprämien und einmalige vermögenswirksame Leistungen. Vertraglich können günstigere Regelungen vorgesehen sein. Die Tarifverträge können darüber hinaus auch andere Abweichungen von den vorstehenden Grundsätzen vorsehen.

Alle Veränderungen im Arbeitsverhältnis wirken sich auch dann aus, wenn sie erst während der Arbeitsunfähigkeit eintreten, so etwa Änderungen der Arbeitszeit oder Erhöhungen des Gehalts, z. B. durch Tarifvertrag. Auch beim Wechsel vom Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis ist vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an das höhere Arbeitsentgelt zu zahlen. Überstundenvergütungen und Zuschläge sind nur dann weiterzuzahlen, wenn sie während der Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich regelmäßig angefallen wären. Um dies festzustellen, kann in Zweifelsfällen grundsätzlich auf die Verhältnisse der letzten drei Monate abgestellt werden. Die vergangenheitsbezogene Berechnung empfiehlt sich auch, wenn die Verhältnisse während der Arbeitsunfähigkeit nicht exakt ermittelt werden können, weil z. B. kein vergleichbarer Arbeitnehmer beschäftigt wird.

4. Wartezeit von vier Wochen bei Beschäftigungsaufnahme
Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Liegt während der Wartezeit eine Arbeitsunfähigkeit vor, besteht - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse bis zum Ablauf der Wartezeit. Der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht mit Beginn der fünften Woche des Arbeitsverhältnisses. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit für bis zu 6 Wochen. Eine Anrechnung der während der Wartezeit zurückgelegten Arbeitsunfähigkeit auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung erfolgt nicht. Da ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, ist von Beginn der Beschäftigung an der
allgemeine Beitragssatz - und nicht der erhöhte Beitragssatz - der Krankenkasse, die die Krankenversicherung durchführt, für die Beitragsbemessung maßgebend.

Nach Auffassung der Krankenkassen-Spitzenverbände kann in solchen Fällen, in denen die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann und wegen der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG erst ab der 5. Woche des Beschäftigungsverhältnisses ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, auch erst ab diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht beginnen. Für die Gewährung von Leistungen und damit auch für die Zahlung des Krankengeldes innerhalb der ersten vier Wochen kann deshalb nicht die "neue" Krankenkassen zuständig sein, da diese andernfalls Leistungen vor Beginn der Mitgliedschaft erbringen würde. Eine Leistungspflicht kann sich ggf. im Rahmen des § 19 SGB V gegenüber der alten Krankenkasse ergeben (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 24./25.06.1998).


Gemischte Anstalten

Der Privatversicherte hat grundsätzlich die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, soweit diese unter ständiger, ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Ein Versicherungsanspruch besteht dann bei medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlungsmaßnahmen.

Unter gemischten Anstalten versteht man Krankenhäuser, die sowohl medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen, als auch Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen bzw. Rekonvaleszenten (Genesende) aufnehmen.

Leistungen werden bei diesen Anstalten grundsätzlich nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Behandlungsbeginn schriftlich zugesagt hat.


Gesamteinkommen

Die Ermittlung des Gesamteinkommens ist die Grundlage zur Berechnung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrages und zur Feststellung der Familienversicherung (§ 16 SGB IV).

Das Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 2 Abs. 3 EStG).

Von wesentlicher Bedeutung ist die Unterscheidung des Gesamteinkommens vom - ggf. niedrigeren - "Gesamtbetrag der Einkünfte" (§ 2 Abs. 3 EStG).

Zu differenzieren ist aber auch zwischen "Einkommen" und "Einkünften", vor allem, weil sehr leicht das einkommensteuerrechtlich relevante Einkommen statt der Einkünfte in der Summe - dem Gesamteinkommen gleichgestellt werden könnte.

1. Gesamteinkommen in der Sozialversicherung
1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen


Bis zum 31.3.1999 konnte eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, aus der ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von mehr als 630 DM (neue Bundesländer bis 31.3.1999: 530 DM) erzielt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen dennoch Sozialversicherungsfrei sein. Als Alternativberechnung sah § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV die Berechnung von 1/6 des Gesamteinkommens vor.

Überschritt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die bis zum 31.3.1999 geltende Grenze von 630 DM (neue Bundesländer 530 DM) und betrug 1/6 des Gesamteinkommens mehr als das aus der geringfügigen Beschäftigung erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt, bestand Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Seit 1.4.1999 ist diese Alternativberechnung ersatzlos entfallen.

1.2 Beitragsfestsetzung
Bei der Beitragsfestsetzung für freiwillig versicherte Mitglieder ist zu beachten, dass die Einnahmen im Sinne des § 240 SGB V berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass hier auch die steuerfreien Einnahmen nach § 3 - 3b EStG zugrunde gelegt werden.

Bei freiwillig versicherten Angehörigen können je nach Satzung auch die anteiligen Familieneinnahmen für die Beitragseinstufung herangezogen werden. Nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören allerdings bestimmte zweckgebundene Leistungen, wie z. B. Ausbildungsförderung (BAföG), Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie das Kindergeld und das Wohngeld.

1.3 Zusammenrechnung/Saldierung bei mehreren Einkunftsarten.
Während eine Aufrechnung von positiven und negativen Einkünften unter gleichen Einkommensarten unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Grundsätze möglich ist, ist bei der Saldierung verschiedener Einkunftsarten danach zu unterscheiden, ob es sich um die Berechnung des Gesamteinkommens in Hinblick auf die Feststellung der Familienversicherung oder in Hinblick auf die beitragspflichtigen Einnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung handelt.

- Familienversicherung
Bei der Feststellung einer Familienversicherung nach § 10 SGB V ist eine Saldierung auch von Einnahmen verschiedener Einkunftsarten zulässig (BSG 26.10.1982 - 3 RK 35/81 und BSG 24.10.1978 - 12 RK 53/76).

Die Ergebnisse der einzelnen Einkunftsquellen sind zusammenzurechnen und ggf. positive Ergebnisse mit negativen Ergebnissen zu saldieren.

- Freiwillige Krankenversicherung

Bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen zur freiwilligen Krankenversicherung ist sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Selbständigen und bei Rentnern eine Saldierung nicht zulässig (BSG 28.02.1984 - 12 RK 65/82, BSG 25.03.1987 – 7 RAr 85/85 und BSG 10.06.1988 - 12 RK 2/87).

2. Gesamteinkommen
2.1 Begriff Gesamteinkommen

Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV definiert. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Einkünfte im Sinne des EstG auszugehen.

Als Einkünfte ergeben sich die in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten.

Das EStG sieht zwei unterschiedliche Arten der Einkunftsermittlung vor, nämlich

a) die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkunftsarten (Überschuss-Einkünfte)

- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar in erster Linie das Arbeitsentgelt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, §§ 19, 19a EStG),
- Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 EStG),
- Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, §§ 21, 21a EStG),
- sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, §§ 22, 23 EStG),

und
b) die Gewinnermittlung bei den Einkunftsarten aus selbständiger Tätigkeit, wie
- Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 13 - 14a EStG),
- Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 15 - 17 EStG),
- selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 18 EStG).
Das Gesamteinkommen errechnet sich wie folgt:
zu a)
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten

Nach § 14 Abs. 1 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Unbedeutend ist, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, unter welchen Bezeichnungen oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder lediglich im Zusammenhang damit erzielt werden. Die allgemein für Arbeitnehmer geltenden Regelungen (u.a. die Arbeitsentgeltverordnung - ArEV - sowie die Sachbezugsverordnung -SachBezV -) finden Anwendung. Zuwendungen, die nach der ArEV nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören, bleiben bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt.

Pfändungen sowie Abtretungen, die das erzielte Arbeitsentgelt vermindern, sind bei Ermittlung des Gesamteinkommens vom Arbeitsentgelt nicht abzusetzen. Es ist vielmehr der Betrag des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, der dem Betreffenden zusteht und nicht der Betrag, der ihm nach Abzug von gepfändeten Beträgen bzw. sonstigen Abtretungen verbleibt.

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (z. B. Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsarbeitsentgelte), müssen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden, und zwar sind sie gleichmäßig auf alle Monate zu verteilen und den Monatsbezügen hinzuzurechnen (BSG, Urteile vom 17.08.1982 - 3 RK 68/80 -, und 28.02.1984 - 12 RK 21/83).

In Analogie zu den vorgenannten BSG-Urteilen sind auch Abfindungen anteilmäßig - fiktiv - mit dem Betrag des bisherigen Monatsbetrages des Arbeitsentgelts anzusetzen. Abfindungsbeträge, die nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei sind, finden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens keine Berücksichtigung. Die sich aus den Abfindungen evtl. ergebenden Einnahmen (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) zählen dagegen zum Gesamteinkommen.

Absetzbare bzw. nicht absetzbare Beträge
Bei den Überschuss-Einkünften sind die Einnahmen (§ 8 EStG) um die Werbungskosten zu vermindern (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Werbungskosten sind hierbei die Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen notwendig sind; sie können nur bei der Einkunftsart geltend gemacht werden, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 EStG). Die in § 9a EStG genannten Pauschbeträge für Werbungskosten sind dann zugrunde zu legen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

Sonderausgaben, wie z. B. Vorsorgeaufwendungen, und ausschließlich für die Berechnung der Lohn- oder Einkommensteuer geltende Freibeträge (z. B. Altersentlastungsbetrag, Altersfreibetrag, Haushaltsfreibetrag, Kinderfreibetrag, Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft und für freie Berufe) sowie sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge (z. B. für außergewöhnliche Belastungen) dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte und damit auch bei der Ermittlung des Gesamteinkommens mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 15 SGB IV nicht in Abzug gebracht werden.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 - 9a EStG). Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Hierbei ist der Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG in der Fassung vom 11.11.1993 von 2 000,00 DM in Abzug zu bringen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn können Werbungskosten nicht abgezogen werden.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Betriebs- und Werksrenten, wenn sie auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen, sowie Versorgungsbezüge aus früheren Dienstleistungen. Der Versorgungs-Freibetrag kann von den Versorgungsbezügen nicht abgezogen werden. 

Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bei diesen Einkünften ist zu beachten, dass nur die mit dieser Einkunftsart verbundenen Werbungskosten nach §§ 9 und 9a EStG abgesetzt werden können. Sparerfreibeträge nach § 20 Abs. 4 EStG können dagegen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, da bei den sog. Überschuss-Einkünften die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten maßgebend ist.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können sämtliche Aufwendungen abgesetzt werden, die durch die mit dieser Einkunftsart verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten veranlasst sind. Dazu gehören insbesondere Betriebskosten aller Art, Geldbeschaffungskosten, Versicherungsbeiträge und der Erhaltungsaufwand, soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen.

Eine nach § 82b Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) - abweichend von § 11 Abs. 2 EStG - auf zwei bis fünf Jahre vorgenommene Verteilung von größeren Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwandes nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, stellt keine steuerliche Vergünstigung dar, so dass bei der Ermittlung des Gesamteinkommens jeweils der im entsprechenden Jahr steuerrechtlich abgesetzte Betrag dieser Aufwendungen in Abzug zu bringen ist.

Zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind die steuerlichen Vergünstigungen nach § 10e EStG sowie die normalen Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ff. EStG abzugsfähig. Die bisherige gegenteilige Auffassung wird im Hinblick auf die zum 01.01.1995 erfolgte Rechtsänderung zu § 15 SGB IV aufgegeben (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.1995 - L 16 Kr 166/94).

Die Eigenheimzulage nach dem EigZulG gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des EStG und damit auch nicht zum Gesamteinkommen.

Sonstige Einkünfte
Zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG gehören unter anderem Renten aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag, Renten aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Alterssicherung der Landwirte. Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen, die ganz oder teilweise auf früheren Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, Veräußerungsrenten, die aus dem Verkauf eines Hauses oder Betriebes herrühren (Verkauf auf Rentenbasis), und Altersrenten aus betrieblichen Unterstützungskassen, auf die der Arbeitnehmer - trotz fehlender eigener Leistungen - einen Rechtsanspruch hat, zählen ebenfalls zu den Einkünften im Sinne des § 22 EStG.

Bei Renten und Versorgungsbezügen (Betriebsrenten) wird der Zahlbetrag als Gesamteinkommen berücksichtigt. Ab 01.07.1998 wird - im Gegensatz zur Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt - bei Renten der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt.

Auch Leibrenten gehören mit ihrem Zahlbetrag zum Gesamteinkommen.
Abfindungen von Renten und Versorgungsbezügen sind für den gesetzlich festgelegten Zeitraum als Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Die sich aus den Abfindungen eventuell ergebenden Einnahmen (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) zählen ebenfalls zum Gesamteinkommen.

Abfindungen aus Lebensversicherungsverträgen gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des EStG, so dass sie nicht beim Gesamteinkommen zu berücksichtigen sind.

zu b)

Gewinnermittlung bei Einkunftsarten aus selbständiger Tätigkeit

Der Begriff der selbständigen Tätigkeit in § 15 SGB IV umfasst alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten; das sind im Sinne des Steuerrechts Einkünfte aus

- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb,
- selbständiger Arbeit.

Während das Steuerrecht bei diesen Einkunftsarten vom Gewinn spricht, verwendet § 15 Abs. 1 SGB IV bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit den Begriff "Arbeitseinkommen". Inhaltlich sind diese Begriffe aber identisch. Durch Einführung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) entfällt die in der Vergangenheit praktizierte Regelung des § 15 Satz 2 SGB IV, wonach steuerliche Vergünstigungen bei der Feststellung des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen sind. Das Arbeitseinkommen entspricht damit dem steuerrechtlichen Gewinn; dieser wird unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen übernommen. Auch für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, ist nach der neuen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Einkommensteuerrecht maßgebend. Damit wird eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht.

Als Gewinn bezeichnet das EStG bei Bilanzpflichtigen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 EStG). Steuerpflichtige, die nicht bilanzpflichtig sind, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 EStG).

Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 ALG i.V.m. der jeweils geltenden AELV ergebende Wert anzusetzen (§ 15 Abs. 2 SGB IV).

Saldierung von Einkünften
Sofern mehrere Einkunftsquellen unterschiedlicher Einkunftsarten vorliegen (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen), sind die Ergebnisse der einzelnen Einkunftsquellen zusammenzurechnen und ggf. positive Ergebnisse mit negativen Ergebnissen - anders als bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt - zu saldieren. Das Bundessozialgericht hält eine Saldierung auch zwischen Einnahmen verschiedener Einkunftsarten für zulässig (vgl. Urteile des BSG vom 24.10.1978 - 12 RK 53/76 -, und 26.10.1982 - 3 RK 35/81).

Steuerfreie Einnahmen und bei der Einkommensteuer abzuziehende Beträge
Die nach den §§ 3 und 3b EStG steuerfreien Einnahmen gehören - anders als bei der Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt - auch dann nicht zum Gesamteinkommen, wenn sie Entgeltersatzfunktion haben. Dies gilt erst recht für solche Bezüge, die zur Abgeltung eines krankheits- oder behinderungsbedingten Mehrbedarfs dienen.

Unterhaltsleistungen, die bei bestehender Familiengemeinschaft im Rahmen der Unterhaltsberechtigung/-verpflichtung nach dem BGB für Ehegatten und Kinder erbracht werden, zählen nicht zum Gesamteinkommen des Familienangehörigen. Dies gilt grundsätzlich auch für Unterhaltszahlungen des Versicherten an getrennt lebende Ehegatten, d. h. die Einnahme wird nicht bei dem getrennt lebenden Ehegatten berücksichtigt.

Allerdings hat das BSG mit Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 5/92 - entschieden, dass Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten im Falle des begrenzten Realsplittings (Absetzung als Sonderausgabe durch den Geber, Versteuerung als sonstige Einnahme durch den Empfänger) für den Empfänger echte einkommensteuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Satz 1 Nr. 1a EStG darstellen. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 16 SGB IV ist die Unterhaltszahlung insofern bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen; der Werbungskostenpauschbetrag ist abzugsfähig. Das Einkommen des Gebers vermindert sich nicht um die Unterhaltszahlungen.

Regelmäßigkeit des Gesamteinkommens
Bei der Prüfung der Frage, ob die Gesamteinkommensgrenze überschritten wird, ist lediglich das regelmäßige Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Der Beurteilung sind die aktuellen Verhältnisse zugrunde zu legen. Diese Beurteilung hat auch dann Bestand, wenn sich nachträglich infolge nicht voraussehbarer Umstände die Unrichtigkeit der ursprünglichen Annahmen herausstellt. Im übrigen können bei der Überprüfung die von den Spitzenverbänden der Sozialleistungsträger entwickelten Geringfügigkeitsrichtlinien zu § 7 SGB V in Verbindung mit § 8 SGB IV entsprechend herangezogen werden. Dies bedeutet unter anderem, dass Einkünfte bis zu 2 Monaten im Jahr (nicht Kalenderjahr) unabhängig von ihrer Höhe als unregelmäßig anzusehen sind. Einkünfte für einen längeren Zeitraum als zwei Monate gelten als laufende Einkünfte. Bei laufenden Einkünften ist von einem durchschnittlichen Betrag unter Berücksichtigung etwaiger einmaliger Einnahmen, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, auszugehen. Gelegentliche und nicht vorhersehbare Überschreitungen der Gesamteinkommensgrenze sind unschädlich. Als gelegentlich gilt ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres.

Zurechnung von Einkünften
Die Zurechnung von Einkünften bei Eheleuten hängt ab von der Art der Einkünfte einerseits und dem bestehenden Güterstand andererseits. Darüber hinaus können die Ehegatten bei einzelnen Einkunftsarten durch eigene Dispositionen Einfluss auf die Einkommenszurechnung nehmen.

Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sind ausnahmslos dem Ehegatten zuzurechnen, der diese Einkünfte erzielt. Für den Güterstand der Gütertrennung ergibt sich dies aus der Zuordnung dieser Einkünfte zu dem jeweiligen Vermögensbestand des betreffenden Ehegatten. Für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt das gleiche, da die Zugewinngemeinschaft vom Prinzip der Gütertrennung beherrscht wird.

Bei vereinbarter Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte nicht schon deshalb beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, weil sie rechtlich betrachtet ins Gesamtgut fallen. Entscheidend ist auch hier vielmehr, wer diese Einkünfte erzielt hat. Daher sind auch bei Gütergemeinschaft jedem Ehegatten seine Einkünfte in vollem Umfang zuzurechnen (BSG, Urteile vom 10.11.1982 - 11 RK 1/82 -, 11 RK 2/82 ).

Entsprechendes gilt für sonstige Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 22 EStG mit der Maßgabe, dass diese Einkünfte unabhängig vom Güterstand der Ehegatten und unabhängig von der Einkommensteuerpflicht des Gebers dieser Einkünfte dem betreffenden Ehegatten zuzurechnen sind.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft
Bei einem auf den Namen eines Ehegatten geführten Gewerbebetrieb sind die Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamteinkommens grundsätzlich nur diesem Ehegatten, bei einem auf den Namen beider Ehegatten geführten Gewerbebetrieb den Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da hier im Grundsatz Alleinunternehmerschaft eines Ehegatten bzw. Mitunternehmerschaft beider Ehegatten vorliegen.

Darüber hinaus ist für die Annahme einer steuerrechtlichen Mitunternehmereigenschaft ein zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis weder erforderlich noch genügend; Mitunternehmer ist vielmehr, wer eine gewisse Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko trägt. Dem muss nicht entgegenstehen, dass nur einer der beiden Ehegatten nach außen auftritt. Kommt danach eine Mitunternehmerschaft in Betracht, sind die Einkünfte gleichfalls je zur Hälfte zuzurechnen.

Abweichend hiervon können die Ehegatten durch Vereinbarung eine andere Beteiligungsregelung treffen. Dies gilt jedenfalls für den Fall einer bestehenden Zugewinngemeinschaft und für den Güterstand der Gütertrennung.

Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft ist grundsätzlich eine Mitunternehmerschaft der Ehegatten anzunehmen, wenn ein Gewerbebetrieb zum Gesamtgut gehört - unabhängig davon, dass nur einer der Ehegatten nach außen auftritt -. Hier ergibt sich die Mitunternehmerschaft des anderen Ehegatten aus den ihm bei der Gütergemeinschaft zustehenden Mitwirkungs- und Kontrollrechten. In diesem Falle sind den Ehegatten die Einkünfte je zur Hälfte zuzurechnen. Für eine abweichende Beteiligungsregelung ist - anders als bei einer Zugewinngemeinschaft oder bei Gütertrennung – grundsätzlich kein Raum. Allerdings wird eine Mitunternehmerschaft nicht anzunehmen sein, wenn im Gewerbebetrieb kein nennenswertes, ins Gesamtgut fallendes Kapital eingesetzt wird, sondern die persönliche Leistung eines Ehegatten überwiegt (BSG, Urteile vom 10.11.1982 - 11 RK 1/82 -, - 11 RK 2/82 -).

Gehört der Gewerbebetrieb bei bestehender Gütergemeinschaft allerdings zum Sonder- bzw. Vorbehaltsgut eines Ehegatten, finden die vorstehenden Grundsätze zur Gütergemeinschaft keine Anwendung. Vielmehr wird hier der betreffende Ehegatte regelmäßig als Alleinunternehmer anzusehen sein, sofern nicht nach allgemeinen Grundsätzen Mitunternehmerschaft beider Ehegatten vorliegt.

Die vorstehenden Grundsätze gelten grundsätzlich auch für die Zuordnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Dabei besteht für den im Rahmen einer Gütergemeinschaft errichteten Land- bzw. Forstwirtschaftsbetrieb eine Besonderheit darin, dass dieser weitgehend auf dem ins Gesamtgut fallenden Kapital bzw. Vermögenseinsatz beruht, nicht jedoch auf der persönlichen Leistung eines Ehegatten, dem gegebenenfalls die Einkünfte allein zuzurechnen wären. Vielmehr bleibt es hier ohne Ausnahme bei der Teilung der Einkünfte. Ausnahmeregelungen können die Ehegatten insoweit nur bei einer Zugewinngemeinschaft oder für den Fall der Gütertrennung vornehmen. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung

Sofern Ehegatten gemeinsam Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aufgrund eines auf den Namen beider Ehegatten ausgestellten Sparbuches) oder aus Vermietung und Verpachtung haben (z. B., wenn das vermietete Eigenheim auf den Namen beider Ehegatten eingetragen ist oder beide Ehegatten den Nießbrauch über ein Haus haben), sollte es der Entscheidung der Ehegatten überlassen bleiben, wem die Einkünfte aus diesen Erwerbsquellen zuzurechnen sind. Bei solchen Einkünften ist es den Ehegatten ohnehin unbenommen, die Eigentumsanteile je nach Interessenlage ganz oder teilweise umzuschichten, ohne dass daraus negative steuerliche oder sonstige Konsequenzen eintreten. Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den obengenannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden.

Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (BSG, Urteile vom 10.11.1982 - 11 RK 1/82 -, - 11 RK 2/82).


Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Wer als Gesellschafter eines Unternehmens gleichzeitig noch im Betrieb mitarbeitet, kann versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Die Entscheidung darüber hängt von der Rechtsform des Unternehmens, der Position des Gesellschafters und von der tatsächlichen Tätigkeit ab. Im wesentlichen kommt es darauf an, inwieweit der Gesellschafter Unternehmerrisiko (Haftung) trägt, ob er maßgeblich Einfluss auf die Gesellschaft (Stimmrecht) hat, ob er am Arbeitsprozess des Betriebes teilnimmt und ob er ein angemessenes Entgelt erhält. So können z.B. die Gesellschafter einer OHG und die Komplementäre einer KG nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sein.

Bei einer GmbH kann die Versicherungspflicht eines Geschäftsführers gegeben sein:
Die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine in der GmbH beschäftigte Person zugleich Mitunternehmer der GmbH ist. Daher können mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH durchaus in einem abhängigen und somit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt bei mitarbeitenden Gesellschaftern ebenso wie bei Gesellschafter-Geschäftsführern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH nur dann vor, wenn die Gesellschafter

- funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhaben,
- für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten und
- keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft eines etwaigen Anteils am Stammkapital geltend machen können.

Sofern also ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mindestens 50% des Stammkapitals verfügt oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftervertrag die Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann (Sperrminorität), hat er entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Er kann insbesondere Beschlüsse, die sein Arbeitsverhältnis benachteiligen würden, verhindern, so dass in diesen Fällen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausscheidet. In allen anderen Fällen muss sorgfältig beurteilt werden, ob ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Hinsichtlich der Versicherungsfähigkeit von Gesellschafter-Geschäftsführern sind demnach folgende drei Möglichkeiten zu unterscheiden:

1) Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist beherrschend. Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist, wer 50% der GmbH-Anteile hält oder bei weniger als 50% der Anteile dennoch die tatsächliche Entscheidungsgewalt in der Gesellschaft hat, d.h. aufgrund seiner Fachkenntnisse das Unternehmen wesentlich mitleitet und weder in der Gestaltung seiner Arbeit noch in der Arbeitszeit Beschränkungen unterliegt. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer werden sozialversicherungsrechtlich zu den Selbständigen gezählt, sind aber steuerrechtlich Arbeitnehmer der Gesellschaft. An sie ausgezahlte Arbeitgeberanteile werden daher der Einkommensteuer unterworfen, weil kein Anspruch auf den Arbeitgeberanteil besteht. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beträgt bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern üblicherweise 26 Wochen. Abweichungen hiervon sind möglich, aber selten. Es kann nur der tatsächliche Verdienstausfall abgesichert werden.

Ausnahme:
Nur bei Gewinnentnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers kann dieser ein Tagegeld für Selbständige abschließen, da er wie ein Selbständiger zu betrachten ist.

2) Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht beherrschend, erzielt jedoch ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung. In diesem Falle ist er wie ein versicherungsfreier Angestellter zu betrachten.

3) Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht beherrschend und erzielt ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung. Bei diesem Einkommen ist der nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig.

Maßgeblich für Versicherungsfreiheit sind also folgende Gesichtspunkte:
- Der Gesellschafter-Geschäftsführer liegt mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, und/oder
- Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat einen maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen und kann die anderen Gesellschafter überstimmen oder Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern.

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht versicherungspflichtig und meldet die GmbH den Gesellschafter-Geschäftsführer irrtümlich an und entrichtet Beiträge zur Sozialversicherung, so entsteht hieraus kein Versicherungsschutz. Es können also keine Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn von der zuständigen Einzugsstelle entsprechende Bescheide über die Beitragspflicht erlassen wurden.

Im Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers ist die Frage der Versicherungspflicht oder die Möglichkeit einer privaten Versicherung gewissenhaft zu prüfen. Die Prüfung kann von der GmbH bei der zuständigen Krankenkasse/Ersatzkasse beantragt werden.


Großschadentarife

Die Großschadentarife der Mannheimer sind besonders für Selbständige gut geeignet. Die Krankheitskosten werden zunächst aus eigenen Mitteln beglichen. Derzeit sind Großschadentarife im Tarif VS mit einem Selbstbehalt von DM 2.750,- oder DM 5.500,- und in den Tarifen MVS und ZVS mit einem Selbstbehalt von DM 2.500,- oder DM 5.000,- möglich.

Der Selbstbehalt gilt für alle Aufwendungen. Nachdem der Selbsterhalt “aufgebraucht” ist, werden die Leistungen zu 100% erstattet.

 

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