KV-Lexikon : B
Begriffe

Basistarif
Beamte
Befreiung von der Versicherungspflicht
Beginn des Versicherungsschutzes
Behinderte
Beitragsanpassung
Beitragsbemessungsgrenze
Beitragsreduzierung im Alter
Beitragsrückerstattung
Beitragssatz in der GKV
Berufsunfähigkeit
Berufsständische
Krankenkassen

Brillen und Kontaktlinsen
Bundeswehr

 

 




Basistarif

Für privat krankenversicherte Selbständige, deren Einkommen unterhalb der Krankenversicherungspflichtgrenze liegt, gibt es einen speziellen Basisschutz, der zu günstigen Beiträgen ein eingeschränktes Leistungsspektrum bietet.

Der Kunde hat den Versicherer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn
- sein Einkommen – gegebenenfalls zusammen mit demjenigen seines Ehegatten – die             Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet,
- seine Familie nicht mehr die genannte Größe hat und sein Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze ihn der GKV übersteigt.

Der Basistarif sieht in der Regel folgende Erstattungssätze vor:
100% der persönlichen, ärztlichen Leistungen bis zum 1,7-fachen Satz der GOÄ,
100% der medizinisch-technischen Leistungen bis zum 1,3-fachen Satz der GOÄ,
100% Arznei- und Verbandmittel bei Festbeträgen und
85% für andere Mittel (Eigenanteil höchstens DM 15,--; bei Kindern und Jugendlichen entfällt ein Selbstbehalt), 
90% der Heilmittel (bei Kindern und Jugendlichen 100%),
100% der Hilfsmittel bei Festbeträgen, ansonsten bis zum vertraglich vereinbarten Preis; für Brillengestelle werden bis zu DM 20,-- anerkannt.
100% der ambulanten zahnärztlichen Behandlung bis zum 2-fachen Satz der GOZ, 80% der Kieferregulierung bis zum 2,3-fachen Satz der GOZ, bei erfolgreichem Abschluss weitere 20%,

60% des Zahnersatzes bis zum 2,3-fachen Satz der GOZ,
100% der allgemeinen Krankenhausleistung. Belegarzt bis zum 1,7-fachen bzw. 1,3-fachen Satz der GOÄ; volljährige Versicherte abzüglich DM 10,-- Selbstbehalt pro Tag, längstens für 14 Krankenhaustage pro Kalenderjahr und
100% der Krankentransport/Fahrtkosten des DM 20,-- je Fahrt übersteigenden Betrages zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus bzw. zur nächsterreichbaren ambulanten Heilbehandlung bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit.

Die nach dem Basistarif versicherten Personen erhalten von ihrem PKV-Unternehmen einen Behandlungsausweis zur Vorlage bei Ärzten und Zahnärzten, die sogenannte “Basis-Card”. Sie wird für längstens 3 Jahre ausgestellt, verliert jedoch vorher ihre Gültigkeit, wenn das Einkommen die genannte Einkommensgrenze nicht nur vorübergehend überschreitet bzw. die Familiengröße die genannte Kopfzahl unterschreitet. Die Basis-Card weist die Erstattungssätze für ärztliche und zahnärztliche Behandlung aus, die um rund 50% über den Gebührensätzen der GKV, also den Kassensätzen liegen.

Beim Beitrag des Basistarifs ist eine kleine Anwartschaftsversicherung berücksichtigt. Diese bewirkt, dass man sich innerhalb von 3 Monaten nach Überschreiten der Einkommensgrenze bzw. Unterschreiten der Familiengröße ohne erneute Risikoprüfung in andere für den Neuzugang geöffnete Krankheitskostentarife mit gleichwertigen Leistungen umstufen lassen kann. Dabei wird das erreichte Alter zugrundegelegt, jedoch die Alterungsrückstellung berücksichtigt.

Der Basistarif ist nicht mit dem Standardtarif (ST) zu verwechseln.


Beamte

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Man unterscheidet im wesentlichen 3 Arten von Beamten:

1. Beamte auf Widerruf (Anwärter, Referendar)
Beamter auf Widerruf ist, wer

- den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableistet, oder
- nur nebenbei oder vorübergehend für o.g. Aufgaben verwendet werden soll.

Die Dienstdauer als Beamter auf Widerruf ist in der Regel auf zwei bis drei Jahre beschränkt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf kann jederzeit widerrufen werden.

2. Beamte auf Probe
Beamter auf Probe ist, wer eine Probezeit zurückzulegen hat zur

- späteren Verwendung auf Lebenszeit, oder
- zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

3. Beamte auf Lebenszeit
Beamter auf Lebenszeit ist, wer dauernd für o.g. Aufgaben verwendet werden soll.


Befreiung von der Versicherungspflicht

1. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (§ 8 SGB V)
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, kann sich nur in Ausnahmefällen von dieser Versicherungspflicht befreien lassen:

- Arbeitnehmer, die durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden,
- Arbeitnehmer, die während des Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung ausüben,
- Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der                   regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird (Altersteilzeitbeschäftigte). Dies gilt auch für Personen, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
- selbständige Künstler und Publizisten als Berufsanfänger, später nur dann, wenn ihr Arbeitseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt,
- landwirtschaftliche Unternehmer bei Übernahme eines Betriebes mit einem bestimmten Wirtschaftswert (siehe Grenzwerte),
- Bezieher von Altersgeld oder bestimmten sonstigen Leistungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte,
- Rentner oder Rentenantragsteller,
- Rehabilitanden (Teilnehmer an einer berufsfördernden Maßnahme),
- Studenten und Praktikanten,
- Studenten, für die Zeit des Studiums an staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch- und Fachschulen, auch wenn sie gegen Arbeitsentgelt eine Beschäftigung ausüben, die gegenüber dem Studium nicht überwiegt,
- Absolventen eines durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Berufspraktikums,

- Beschäftigte als Arzt im Praktikum und
- Teilnehmer an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation während dieser Maßnahme,
- Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Leistungsbezugs eine private Krankenversicherung bestand 
- Personen, die als Behinderte versichert sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 SGB V).

Der Nachweis einer privaten Krankenversicherung ist notwendig. Diese muss aber nicht in Art und Umfang dem Versicherungsschutz der GKV entsprechen (beachte aber Arbeitgeberzuschussfähigkeit). Eine Ausnahme gilt nur bei selbständigen Künstlern und Publizisten als Berufsanfänger. Diese benötigen für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht in die Familienversicherung der GKV einbezogen werden, Leistungen der PKV, die der Art nach denjenigen der GKV entsprechen.

Hierbei handelt es sich um Leistungen für ambulant ärztliche und zahnärztliche sowie stationäre Behandlung, Arzneimittel und Hilfsmittel und Krankengeld. Sofern eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht, muss auch die Private Pflegepflichtversicherung abgeschlossen werden.

Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an. Sind jedoch Leistungen bezogen worden, gilt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt.

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, auch nicht für die Zukunft. Es ist deshalb eine verantwortungsbewusste Beratung erforderlich. Tritt Versicherungspflicht ein, kann die Privatversicherung auch für versicherte Angehörige vorzeitig gekündigt werden (§ 5 Abs. 9 SGB V). Die dazu erforderliche Mitgliedsbescheinigung stellt die Krankenkasse Versicherten auf Wunsch aus.

2. Befreiung von der Pflegeversicherungspflicht (§ 22 SGB XI)
Von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung wird auf Antrag befreit, wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Bedingung: ein privater Pflegeversicherungsvertrag, der dem Umfang und den Leistungen nach der sozialen Pflegeversicherung entspricht, muss nachgewiesen werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen.

Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen (auch nicht für familienversicherte Angehörige) in Anspruch genommen wurden, ansonsten vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.


Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist (formeller Beginn), frühestens jedoch mit dem vom Antragsteller im Versicherungsantrag bestimmten Versicherungsbeginn (technischer Beginn) und nach Zahlung der Erstprämie (materieller Beginn).

Für vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetretene Versicherungsfälle wird in der Krankheitskosten- und Krankhaustagegeldversicherung sowie in der Krankentagegeldversicherung der Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in der Zeit vor Beginn des Versicherungsschutzes fällt.

Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt.

Versicherungsbeginn:
Versicherungsbeginn kann nur der erste eines Monats sein. Bei fristgerechter Nachversicherung eines Neugeborenen wird als Versicherungsbeginn der Tag der Geburt vereinbart (siehe Kindernachversicherung).

Vordatierung:
Der Versicherungsbeginn kann bis zu 6 Monaten vordatiert werden, ansonsten sind neue Gesundheitsangaben erforderlich.


Behinderte

Werden Behinderte ebenso wie Arbeitnehmer beschäftigt, sind sie nach den allgemeinen Vorschriften sozialversicherungspflichtig. Mit dem Gesetz über die Sozialversicherung der Behinderten wurden auch andere Behinderte, die in anerkannten Behindertenwerkstätten beschäftigt sind, versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung - nicht allerdings zur Arbeitslosenversicherung - und zwar auch bei geringfügiger Beschäftigung. Auch solche Behinderten sind versichert, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt sind, jedoch nur, wenn sie regelmäßig eine Arbeitsleistung von mindestens 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähig Beschäftigten erbringen.

Für diese Personen gelten Besonderheiten bei der Beitragsbemessung und der Beitragslastverteilung. So werden 1999 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mindestens von 882 DM West / 742 DM Ost (= 20 % der monatlichen Bezugsgröße) und zur Rentenversicherung mindestens von 3.528 DM West / 2.968 DM Ost (= 80 % der monatlichen Bezugsgröße) monatlich berechnet.

Ist das tatsächliche Arbeitsentgelt des Behinderten nicht höher als die vorstehenden Mindestbeträge, so ist der Beitrag zur Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag und zur Krankenversicherung in voller Höhe vom Träger der Einrichtung als Arbeitgeber allein zu tragen. Bei einem Arbeitsentgelt bis zu 882 DM West / 742 DM Ost (1999) monatlich trägt der Arbeitgeber auch den Beitrag zur Rentenversicherung in voller Höhe allein. Die Mehraufwendungen werden dem Arbeitgeber erstattet. 

Außerdem besteht Versicherungspflicht zu allen Versicherungszweigen der Sozialversicherung auch für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, und für Teilnehmer (z. B. in Berufsbildungswerken) an einer berufsfördernden Maßnahme. Auch hier gibt es Besonderheiten bei der Beitragsermittlung; für diese Personen wird - soweit kein Übergangsgeld gezahlt wird - der Beitrag nach dem Betrag berechnet, der als Wert für Sachbezüge (Kost und Wohnung) festgesetzt ist. Die Beiträge bringt der Träger der Einrichtung auf. Zudem besteht für diese Versicherten ausnahmsweise kein Anspruch auf Krankengeld.


Beitragsanpassung

Bei der nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarifen ist das Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen. Des weiteren kann der Versicherungsumfang nicht einseitig vom Versicherer gekürzt werden.

Dies und Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder häufigeren Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen, medizinischer Fortschritt können von Zeit zu Zeit Beitragsanpassungen verursachen.

Der Versicherer überprüft die kalkulierten mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen und passt, soweit erforderlich, nach Genehmigung durch einen unabhängigen Treuhänder, die Tarifbeiträge gegebenenfalls an. Dabei können auch betragsmäßig festgelegte Selbstbehalte und Höchstsätze sowie Ersatzkrankenhaustagegelder angepasst werden. Die Prozentsätze der vereinbarten Risikozuschläge werden auf den neuen Beitrag bezogen.


Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist identisch mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze und der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese errechnet sich aus 75% der jährlich neu festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Festlegung erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales).

Arbeitnehmer, die diese Grenze mit ihrem regelmäßigen Jahresbruttoeinkommen überschreiten, scheiden aus der Versicherungspflicht aus. Will sich derjenige privat versichern, ist folgendes zu beachten:

a) Liegt kein Arbeitgeberwechsel vor, ist die private Versicherung zum 1.1. des Folgejahres möglich, sofern die Jahresarbeitsentgeltgrenze auch in diesem Folgejahr überschritten wird.
b) Liegt ein Wechsel des Arbeitgebers vor, so ist die private Vollversicherung auch unterjährig möglich.

Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie auf einem Rechtsanspruch beruhen oder ohne einen solchen gezahlt werden. Unter welcher Bezeichnung die Einnahmen laufen und in welcher Form sie geleistet werden, ist ebenfalls ohne Belang. Schließlich ist auch unbedeutend, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung oder nur im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Das Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung ist grundsätzlich identisch mit dem Arbeitslohn im Lohnsteuerrecht. Deshalb werden Beiträge und Steuern weitgehend von den gleichen Einnahmen berechnet.

Pauschal wird das Jahresarbeitsentgelt nach der Formel “Monatsentgelt x 12 + regelmäßige Sonderzahlungen” ermittelt.

Für die Umrechnung von Stundenlohn auf monatliches Entgelt gilt folgende Formel:

wöchentliche Arbeitszeit x 13 x Stundenlohn / 3

Gehaltserhöhungen werden erst dann berücksichtigt, wenn sie wirksam werden. Bei Arbeitnehmern, deren Bezüge schwanken, muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt geschätzt werden.

Aufgeschlüsselt zählen zum Jahresarbeitsentgelt:
- alle regelmäßig gezahlten Gehälter
- alle tariflichen Sonderleistungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation)
- vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (keine Arbeitnehmersparzulage)
- Arbeitnehmer-Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, den der Arbeitgeber freiwillig übernimmt
- pauschal versteuerte Personalrabatte
- Vorruhestandsgeld, selbst wenn als Abfindung steuerfrei
- Aufwandsentschädigungen (laufend) außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit sie als Reisekosten  gelten
- laufend gezahlte Ausbildungsvergütungen
- Dienstwohnung, die kostenlos oder verbilligt überlassen wird
- regelmäßig vertraglich vereinbarte Überstunden
- Lohnausgleich für Arbeitnehmer im Bau- und Dachdeckergewerbe zwischen Weihnachten und Neujahr
- Lohn- und Kirchensteuer, soweit vom Arbeitgeber getragen und nach Lohnsteuertabelle bemessen
- Leistungs- und Schichtzulagen
- Familienzuschläge
- Kinderzuschläge
- Feiertagsvergütungen
- Firmenwagen
- Sachbezüge
- Nachzahlungen
- Kurzarbeitergeld
- Kontoführungsgebühren
- versicherungspflichtige Zweitbeschäftigungen
- Vergütungen für vertraglich festgelegte Bereitschaftsdienste
- an der eigenen Leistung orientierte Provisionen
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erziehungsgeld
- Zuschläge aufgrund von Besoldungsgesetzen, Tarifverträgen, etc.
- Direktversicherungsbeiträge bei Barlohnumwandlung
- Gewinnanteile und Tantiemen
- Umsatzbeteiligung
- Urlaubsgeld
- Urlaubsabgeltung

Dagegen gehören nicht zum Jahresarbeitsentgelt:
- unregelmäßig und einzeln abgerechnete Überstunden
- pauschal versteuerte Bezüge durch den Arbeitgeber (z.B. Direktversicherungen mit Ausnahme Barlohnumwandlung)
- Essenszuschüsse, soweit pauschal versteuert
- Fahrtkostenersatz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit pauschal versteuert
- Nachtarbeits- sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, soweit sie die Steuerfreibeträge nicht übersteigen
- einmalige Einkünfte
- Abfindungen
- Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag
- Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen
- Auslagenersatz
- Mahlzeiten, soweit der geldwerte Vorteil pauschal versteuert wird
- Betriebsveranstaltungen (Zuwendungen des Arbeitgebers, wenn im üblichen Rahmen oder pauschal versteuert)
- Darlehen, soweit nicht Arbeitsvergütung
- Erholungsbeihilfen, soweit pauschal versteuert oder steuerfrei
- Geburtshilfen bis zu DM 700,- je Kind
- Heiratsbeihilfen bis zu DM 700,-
- Jubiläumszuwendungen bis zu den (gestaffelten) Steuerfreibeträgen
- Gelegenheitsgeschenke bis zu DM 30,- (mit Ausnahme von Geldzuwendungen)
- Arbeitgeberzuschüsse zum Krankengeld
- Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld
- Personalrabatte, soweit der geldwerte Vorteil DM 2.400,- im Jahr nicht übersteigt
- steuerfreier Reisekostenersatz
- Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Trinkgeld: bis DM 2.400,- im Jahr für freiwillige Trinkgelder
- Übergangsgeld im öffentlichen Dienst
- Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen, wenn maximal DM 5.000,- noch nicht getilgt sind (Zinssatz mindestens 5,5% sonst Arbeitsentgelt)
- Zuschüsse des Arbeitgebers für eine freiwillige Kranken- und Rentenversicherung, soweit sie steuerfrei sind
- Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers


Beitragsreduzierung im Alter

Die Höhe der Beitragsreduzierung ist begrenzt
- auf das 1,5-fache des Monatsbeitrages mit B-Variante und
- auf den ab dem Absenkungszeitpunkt tatsächlich zu zahlenden Beitrag.

Endet eine Versicherung mit Beitragsreduzierung vor Wirksamwerden der Beitragsreduzierung ohne, dass die für die B-Variante angesammelte Alterungsrückstellung durch einen Tarifwechsel in einem anderen Tarif zur Anrechnung gebracht wird (z.B. Wechsel des Versicherers), wird die B-Variante beitragsfrei als Krankenhaustagegeldversicherung gegen Einmalbeitrag (Tarif EKH) fortgesetzt.

Bei Angestellten beteiligt sich der Arbeitgeber über den Arbeitgeberzuschuss an den Beiträgen. Voraussetzung: Die Beitragsreduzierung wird ab dem 65. Lebensjahr wirksam und der zusätzliche Beitrag für die Reduzierung ist lebenslang zu zahlen.

Personen, die keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss (z.B. Beamte, Selbständige) haben, können andere Beginnalter (60 - 70 Jahre) wählen.

Die tatsächlich wirksame Beitragsreduzierung setzt sich aus einer garantierten (der abgeschlossenen Reduzierung) Absenkung und einer aus Überschüssen finanzierten Absenkung zusammen.


Beitragsrückerstattung

Die Beitragsrückerstattung ist eine gewinnabhängige Rückgewähr von Beitragsteilen an den Versicherungsnehmer.

Die Beitragsrückerstattung ergibt sich aus
- einer vorsichtigen Beitragskalkulation,
- einem nicht verbrauchten Sicherheitszuschlag
- den Zinserträgen der Kapitalanlagen, da regelmäßig höhere Renditen erzielt werden als durch den rechnungsmässigen Zins vorsichtig bemessen wurde (Überzins),
- einem günstigeren Schadensverlauf als prognostiziert und 
- niedrigeren Verwaltungs- und Betriebskosten.

Die Beitragsrückerstattung aus dem Überzins ist weitgehend in § 12a VAG festgeschrieben. Demnach sind in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung (Krankheitskosten- und freiwillige. Pflegekrankenversicherung) 80% des Überzinses jährlich direkt gutzuschreiben, jedoch nicht mehr als 2,5% der positiven Alterungsrückstellung des Vorjahres.

Der so ermittelte Betrag wird folgendermaßen verteilt:
- Die eine Hälfte wird allen Versicherten als künftige oder sofortige Prämienermäßigung zugeschrieben. In der freiwillige. Pflegetagegeldversicherung kann statt dessen eine Leistungserhöhung vorgenommen werden.
- Die andere Hälfte wird allen Versicherten, die das 65.Lebensjahr vollendet haben, innerhalb von 3 Jahren als Prämienermäßigung gutgeschrieben.

Soweit darüber hinaus eine Gewinnverteilung gegeben ist, gewähren viele Unternehmen eine Beitragsrückerstattung in Form der Sofortausschüttung von Beiträgen. Diese erhalten jedoch nur Versicherte, die in einem bestimmten Zeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen haben.


Beitragssatz in der GKV

Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung, die die Beitragsberechnung nach dem individuellen Risiko pro Person vornimmt, erhebt die GKV ihre Beiträge als festen Prozentsatz des Bruttoeinkommens.

Die Beitragssätze zur Krankenversicherung werden grundsätzlich durch Beschluss des Verwaltungsrates in der Satzung der Krankenkasse festgelegt, und zwar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Arbeitsentgelts. Hierüber erhält jeder Arbeitgeber eine besondere Mitteilung von der Krankenkasse. In der Krankenversicherung gilt für versicherungspflichtig Beschäftigte der allgemeine Beitragssatz, wenn bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich für mindestens 6 Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Ist ein solcher Anspruch nicht gegeben, gilt ein erhöhter Beitragssatz. Für die versicherungspflichtigen Vorruhestandsgeldbezieher, für bestimmte Behinderte und für beschäftigte Erwerbsunfähigkeitsrentner und Altersruhegeldbezieher ist ein ermäßigter Beitragssatz festgesetzt, da sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Für freiwillig Versicherte gibt es ebenfalls den allgemeinen Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch ab 7. Woche), den erhöhten Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch, in den meisten Fällen ab dem 22. Tag) und den ermäßigten Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch). Diese Regelungen betreffend und auch darüber hinaus sind weitere Differenzierungen möglich, die durch die Satzung jeder Krankenkasse im einzelnen festgelegt werden. Es sollte von daher bei der jeweiligen Krankenkasse nachgefragt werden.


Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Dauer mehr als 50% erwerbsunfähig ist.

Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis spätestens drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Ist wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ein Rentenantrag gestellt und hat der Rentenversicherungsträger über diesen Antrag bis zum Ablauf dieser Dreimonatsfrist noch nicht entschieden, so wird im Fall eines bereits eingetretenen Versicherungsfalls das Versicherungsverhältnis nicht beendet; nach Ablauf dieser Frist werden 50% des versicherten Krankentagegeldes bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem die versicherte Person den Rentenbescheid oder den Bescheid über die Ablehnung des Rentenantrages erhält, längstens jedoch für weitere drei Monate.

Das Versicherungsverhältnis endet dann mit Ablauf des Monats, bis zu dem das Krankentagegeld gezahlt worden ist. Das Versicherungsverhältnis kann bei fortbestehender Versicherungsfähigkeit auf Antrag fortgeführt werden, wenn weiterhin Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit bezogen wird und andere Beendigungsgründe dem nicht entgegenstehen.

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Eintritt der Berufsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen.


Berufsständische Krankenkassen

Berufsständische Krankenkassen stehen nur bestimmten Berufen offen. So gibt es z.B. die
- Seekrankenkasse
- Landwirtschaftliche Krankenkasse
- Knappschaftliche Krankenversicherung (für Bergleute)


Brillen und Kontaktlinsen

GKV:
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für verordnete Brillen, und zwar für die Gläser in erster Qualität nach den mit den Optikern vertraglich vereinbarten Vergütungssätzen bzw. in Höhe der in den Bundesländern festgesetzten Festbeträge (§ 33 SGB V).

Zu den Kosten des Brillengestells sowie für Sonderausstattungen (z. B. für Allergiker, Sportbrillen für den Schulsport) werden von den Krankenkassen keine Zuschüsse gezahlt.

Ebenso werden Reparatur- und Aufarbeitungskosten (z. B. beim Einsetzen neuer oder vorhandener Gläser) von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht übernommen.

Bei Bruch der vorhandenen Gläser oder der Ersatzbeschaffung kann die Krankenkasse jedoch die Kosten übernehmen.

Die Versicherten haben nur dann einen erneuten Anspruch auf eine Sehhilfe, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat. Dazu heißt es in den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien: Eine Folgebrille kann bei Versicherten, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur verordnet werden, wenn sich die Gläserstärke um insgesamt mindestens 0,5 Dioptrien geändert hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Gläserstärke für das eine Auge um 0,25 Dioptrien zugenommen und die für das andere Auge um 0,25 Dioptrien abgenommen hat. Bei Kurzsichtigkeit ist eine Verordnung auch dann möglich, wenn sich mit der Folgebrille eine Verbesserung der Sehschärfe (Visus) um mindestens 20 Prozentpunkte erzielen lässt.

Kontaktlinsen (Haftschalen) können anstelle einer Brille in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen bis zur Höhe der vereinbarten Festbeträge übernommen werden; ansonsten erstattet die Krankenkasse lediglich die Vertragssätze für eine Brille, wenn sie durch die Kontaktlinsen erspart bleibt. Die Kosten für Reinigungs- und Pflegemittel werden nicht übernommen, dagegen können Benetzungsflüssigkeiten bei bestimmten Indikationen verordnet werden.


Bundeswehr

Soldaten der Bundeswehr haben Anspruch auf freie Heilfürsorge. Ehegatten und Kinder sind beihilfeberechtigt, wenn der Bundeswehrangehörige Berufs- oder Zeitsoldat ist. Der Beihilfeanspruch der Ehefrau beträgt 70%, der der Kinder 80%. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ist der ehemalige Berufssoldat ebenfalls beihilfeberechtigt, der Zeitsoldat, soweit er Übergangsgebührnisse bezieht. Als Empfänger von Versorgungsbezügen bzw. Übergangsgebührnissen haben sie einen Beihilfeanspruch von 70%.

Abschließbare Tarife:
- Anwartschaft auf einen Beihilfetarif (Restkostenversicherung)
- Private Pflegepflichtversicherung (Tarif PVB, Zeitsoldaten Tarif PVN)
- Krankenhaustagegeld

Bei einem Aufenthalt im Sanitätsbereich der Bundeswehr wird kein Krankenhaustagegeld gezahlt. Bei einer stationären Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus wird die tarifliche Leistung erbracht.

- Wahlleistungen (z.B. Tarif ZSW) sind nicht versicherbar, da die Unterbringung im Bundeswehrkrankenhaus hierarchiebezogen erfolgt.

 

zu unserer Gesamtpräsentation

Downloads  *  Geschäftsbedingungen  *  Kontakt  *  Medienecho  *  News

Copyright © 1997-2000 by Deutsche Finanzberatung  ( Stand: 25. April 2000)
Senden Sie Ihre E-Mail mit Fragen oder Kommentaren an: info@deutsche-finanzberatung.de