Adoptivkinder
Gemäß § 178 d Abs. 2 VVG gilt auch für minderjährige adoptierte Kinder die Kindernachversicherung. Allerdings kann der Versicherer eine Risikoprüfung und einen angemessenen Risikozuschlag bis zur einfachen Prämienhöhe verlangen.
Akupunktur
Akupunktur ist eine aus der chinesischen Medizin stammende Therapiemethode gegen funktionelle Störungen und Schmerzerkrankungen. Ihre Wirkung basiert auf den Beziehungen zwischen Haut, Muskeln und den inneren Organen. Am bekanntesten ist das Nadelstechen als Verfahren der Schmerztherapie. Die Akupunktur hat sich in der Praxis als erfolgversprechende Therapiemethode bewährt.
Alkohol
In der PKV besteht in der Krankheitskostenversicherung auch für alkoholbedingte Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen ein tariflicher Leistungsanspruch.
Anders in der Krankentagegeldversicherung: Hier besteht oft kein Versicherungsschutz.
Allgemeine Krankenhausleistungen
Die für die stationäre Behandlung der jeweiligen Krankheit medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Leistungen werden als allgemeine Krankenhausleistungen (früher: Regelleistungen) bezeichnet. Es sind alle Leistungen, die im allgemeinen Pflegesatz enthalten sind.
Durch den allgemeinen Pflegesatz werden die allgemeinen Krankenhausleistungen abgegolten, die für alle Patienten nach einheitlichen Grundsätzen bemessen sein müssen. Somit sind die Pflegesätze für Kassen- und Privatpatienten gleich hoch.
Im wesentlichen handelt es sich um die Kosten
- des allgemeinen Pflegesatzes für die allgemeinen Krankenhausleistungen
(Mehrbettzimmer/Behandlung durch den Stationsarzt)
- für den Belegarzt (hat eigene Betten im Krankenhaus)
- für die freiberufliche Hebamme
Wenn medizinisch notwendig, gehören auch
- die während des Krankenhausaufenthaltes durchgeführten Früherkennungsmaßnahmen,
- die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
- die Mitaufnahme einer Begleitperson (siehe Begleitperson bei Kindern im Krankenhaus) eines
Patienten,
- die Hinzuziehung des Chefarztes
zur allgemeinen Krankenhausleistung.
Die allgemeinen Krankenhausleistungen für gesunde Neugeborene werden mit den für die Versorgung der Mutter berechneten Pflegesätzen abgegolten. Für bestimmte Abteilungen im Krankenhaus, wie z.B. Psychiatrie, können besondere Pflegesätze gelten, die dann an die Stelle des allgemeinen Pflegesatzes treten.
Einige (insbesondere therapeutische) Leistungen können neben dem allgemeinen Pflegesatz abgerechnet werden. Diese Sonderentgelte werden häufig bei besonders aufwendigen Leistungen wie z.B. Transplantationen berechnet.
Das GKV-Mitglied wird immer in das nächstgelegene, kostengünstige Krankenhaus eingewiesen. Wird anstelle dieses Krankenhauses (A) ein entfernter gelegenes Krankenhaus mit einem höheren Pflegesatz (B) in Anspruch genommen, so trägt das GKV-Mitglied die Differenzkosten.
Beispiel:
Krankenhaus A : täglicher Pflegesatz DM 350,---
Krankenhaus B : täglicher Pflegesatz DM 400,---
Die Differenz von täglich DM 50,-- gehen zu Lasten des GKV-Mitglieds.
Ambulante Behandlung
Als ambulante Behandlung bezeichnet man die vom Arzt in seiner Praxis, im Krankenhaus (dort nicht stationär) oder in der Wohnung des Patienten ausgeübte Heilbehandlung.
Diese besteht aus Beratungen, Behandlungen, Untersuchungen und Sonderleistungen wie Injektionen, Laboruntersuchungen etc.
Die Tarife der privaten Versicherer für ambulante Behandlung umfassen auch die Kostenerstattung für
- Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel sowie Verbandmittel,
- Vorsorgeuntersuchungen
- Entbindung, Fehlgeburt
und teilweise auch für
- psychotherapeutische Behandlung und
- ambulante Kurbehandlung
Angestellte
Angestellter ist (nach einer allerdings zunehmend überholten Definition) derjenige, der überwiegend kaufmännisch, büromäßig, leitend, beaufsichtigend usw. beschäftigt ist. Im Gegensatz dazu ist Arbeiter, wer überwiegend körperlich beschäftigt ist. In § 133 SGB VI ist beispielhaft aufgeführt, wer zu den Angestellten gehört. Außerdem sind im Berufsgruppenkatalog weitere Angestelltenberufe aufgezählt. Wer Angestellter im Sinne der Sozialversicherung ist, richtet sich nach der Art der tatsächlichen Beschäftigung. Die arbeitsrechtliche Stellung und die Berufsbezeichnung sind ohne Bedeutung. Im Zweifel entscheidet die Krankenkasse nach der Rechtsprechung und der üblichen Verkehrsanschauung.
Entscheidungskriterien für Arbeiter / Angestellte:
1. Rechtsvorschriften
2. Berufsgruppenkatalog
3. Rechtsprechung
4. allgemeine Verkehrsanschauung
5. überwiegend geistig/körperlich tätig
(§ 5 SGB V, § 133 SGB VI) Angestellte sind in der Krankenversicherung nur dann versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. In der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung besteht ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresarbeitsentgelts Versicherungspflicht. Zuständiger Rentenversicherungsträger ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die ihren Sitz in Berlin hat. In der sozialen Pflegeversicherung sind Angestellte grundsätzlich versicherungspflichtig.
Anschlussheilbehandlung
Anschlussheilbehandlungen sind stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, die sich unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung anschließen. Ihr Sinn liegt in der allmählichen, ärztlich überwachten Wiederanpassung des Patienten an die Belastungen des Alltags und des Berufslebens. Die Durchführung erfolgt in einer dafür spezialisierten Klinik (auch gemischte Anstalten).
In der PKV besteht für Rehabilitationsmaßnahmen und somit auch der Anschlussheilbehandlung
der gesetzlichen Rehabilitationsträger kein Leistungsanspruch, da diese Träger vorrangig leisten. Nach herrschender Meinung besteht selbst dann keine Leistungspflicht, wenn keine Ansprüche gegen einen gesetzlichen Träger bestehen. Dies liegt z.B. bei Selbständigen vor, die weder gesetzlich renten-, unfall-, noch
krankenversichert sind oder wenn der Rehabilitationsträger die Leistung ablehnt.
Anwartschaftsversicherung
Die Anwartschaftsversicherung (AWV) ist eine spezielle Tarifgestaltung, die bewirkt,
dass für die Zukunft unter Beibehaltung des Alters und/oder des Gesundheitszustandes ein bestimmter Versicherungsschutz zu einem späteren Zeitpunkt zugesichert wird.
Eine AWV wahrt also Rechte in Zeiten, in denen der Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen hat oder diesen nicht benötigt, weil er z.B. vorübergehend anderweitige Leistungsansprüche hat, wie etwa die freie Heilfürsorge bei Ableistung von Wehr- oder Zivildienst.
Man unterscheidet die große und die kleine AWV.
Die große AWV sichert das ursprüngliche Eintrittsalter und den ursprünglichen Gesundheitszustand, die kleine AWV nur den ursprünglichen Gesundheitszustand.
Eine AWV kann z.B. abgeschlossen werden für die Dauer
- einer unbefristeten Krankenversicherungspflicht ohne Befreiungsmöglichkeit
- des unbefristeten Anspruchs auf Familienhilfe / freie Heilfürsorge
- einer wirtschaftlichen Notlage (befristet in begründeten Einzelfällen bis zu 24 Monaten, wenn der Vertrag länger als 2 Jahre besteht)
- eines längeren, befristeten Auslandsaufenthaltes
- einer Arbeitslosigkeit
Während der Dauer der Anwartschaft besteht kein Leistungsanspruch. Der ursprüngliche Vertrag wird wieder in Kraft gesetzt, wenn die o.g. Voraussetzungen entfallen. Tritt während der Anwartschaft ein Versicherungsfall ein, dann werden Leistungen für den Teil erbracht, der in die Zeit nach der Umwandlung fällt.
Zu zahlen ist ein Anwartschaftsbeitrag, der die Gegenleistung für die eingeräumte Anwartschaft darstellt und der Wahrung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag dient.
Besteht eine freie Heilfürsorge, empfiehlt sich der Abschluss einer AWV für den Fall,
dass der freien Heilfürsorgen eine Tätigkeit ohne Versicherungspflicht
in der GKV folgt. Gegebenenfalls ist eine Rückkehr in die GKV ausgeschlossen und eventuell ist aufgrund der Gesundheitsverhältnisse eine Versicherung in der PKV nicht mehr ermöglichen.
In der Pflegepflichtversicherung kann eine AWV für max. 5 Jahre abgeschlossen werden. Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann
darüber hinaus eine Verlängerung der Versicherungsdauer vereinbart werden. Ehegatten müssen, soweit sie einen bestehenden Anspruch auf Ehegattenkappung bewahren wollen, pro Person eine AWV abschließen.
Da für Heilfürsorgeberechtigte eine Versicherungspflicht in der Pflegepflichtversicherung besteht, ist hier keine AWV zur PPV möglich. Soweit dieser Personenkreis eine AWV für eine private Krankenvollversicherung hat, bedingt dies den
Abschluss einer privaten Pflegepflichtversicherung nach Tarif PVB (z.B. Berufssoldaten oder Berufsfeuerwehr) oder nach Tarif PVN (z.B. Zeitsoldaten).
Arbeiter
Arbeiter sind Beschäftigte, die, sofern die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind. Ihre Rentenversicherung wird von den Arbeiterrentenversicherungsträgern (Landesversicherungsanstalten) durchgeführt. Während der Angestellte überwiegend kaufmännisch, büromäßig, leitend usw. beschäftigt ist, übt der Arbeiter hauptsächlich eine körperliche Beschäftigung aus.
Seit dem 01.01.1996 können auch Arbeiter ihre Krankenkasse frei wählen. Für die Beschäftigten eines Betriebes, für den eine Betriebskrankenkasse errichtet ist, ist diese zuständig.
Die Arbeitnehmer eines Innungsbetriebes, für deren Innung eine Innungskrankenkasse gegründet wurde, sind bei der IKK versichert. Ansonsten gehören die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in die Allgemeine Ortskrankenkasse ihres Beschäftigungsortes.
Darüber hinaus gibt es mit der Bundesknappschaft und den Landwirtschaftlichen Krankenkassen noch spezielle Versicherungsträger für bestimmte
Berufsgruppen.
Arbeitgeberbescheinigung
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom Arbeitgeber einen
Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Dazu ist ein Nachweis des Versicherungsunternehmens erforderlich. In dieser Bescheinigung wird die Höhe des Beitrages bestätigt. Außerdem
muss aus dieser Bescheinigung hervorgehen, dass der private Versicherungsschutz Leistungen beinhaltet, die ihrer Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Die Bescheinigung
muss auch einen Nachweis darüber enthalten, dass der Versicherer einen Standardtarif (ST) anbietet.
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber auch eine Bescheinigung des PKV-Unternehmens über den tatsächlich gezahlten Beitrag einreichen. Beide Bescheinigungen können miteinander verbunden werden. Der Arbeitgeber hat dies dann z.B. beim Lohn oder Gehalt zu berücksichtigen.
Arbeitgeberzuschuss
Arbeitnehmer erhalten einen Zuschuss zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber gemäß § 257
SB V, sowohl als
- versicherungspflichtiges Mitglied
- freiwilliges Mitglied oder
- PKV-Mitglied.
Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung ist als Ausgabe für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei.
1. Zuschuss zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Bei GKV-Versicherten beträgt der Arbeitgeberzuschuss für Pflicht- oder freiwillig Versicherte 50% des Beitrages für sich und seine in der Familienversicherung mitversicherten Familienangehörigen.
1.1 Zuschuss für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
Bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
muss der Arbeitgeber den Zuschuss in der Höhe zahlen, die er bei Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers für seine Krankenkasse aufbringen
müsste.
Das gleiche gilt für den Zuschuss zur sozialen Pflegeversicherung in bezug auf die Beiträge zur Pflegekasse. Freiwillig Krankenversicherte, die eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben und von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit sind, erhalten den
Beitragszuschuss für die Krankenversicherung nach den Maßgaben für die gesetzliche Krankenversicherung und den
Beitragszuschuss für die private Pflegeversicherung nach den dazu geltenden Regelungen (s.u.).
1.2 Zuschuss zur Pflegeversicherung für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI einen
Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag. Die Regelung entspricht inhaltlich § 257 Abs. 1 SGB V.
Der Anspruch auf den Beitragszuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen ist daran geknüpft,
dass der Beschäftigte nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und freiwillig krankenversichert ist. Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI verlangt für den
Zuschuss zur Pflegeversicherung dieses Erfordernis nicht formell. Dennoch kommt es hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises zu keinen Abweichungen zwischen Kranken- und Pflegeversicherung.
Arbeiter und Angestellte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, ohne nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungsfrei zu sein, dürften in aller Regel unter die Regelung des § 28 Abs. 2 SGB XI fallen und somit neben den halben Leistungsansprüchen auch nur die halben Beiträge zahlen, da die andere Hälfte im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erbracht wird.
Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem SGB III beziehen, ist zusätzlich zu dem
Zuschuss die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 Satz 2 als Beitrag zu zahlen hätte.
1.3 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
Zu den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern zählen auch die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften bzw. von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Indiz dafür ist insbesondere die rentenversicherungsrechtliche Stellung der Vorstandsmitglieder.
Zwar sind Vorstandsmitglieder einer AG kraft Gesetzes aus dem Kreis der rentenversicherungspflichtigen Personen ausgeschlossen worden. Die Herausnahme der Vorstandsmitglieder einer AG aus dem rentenversicherungspflichtigen Personenkreis beruht auf der Erwägung, dass diese Personen wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung nicht mehr zu den Angestellten gehören und deshalb den Schutz und der Sicherheit der Rentenversicherung nicht bedürfen; Vorstandsmitglieder einer AG gehören nach herrschender Auffassung nicht zu den Angestellten, sind aber dennoch Arbeitnehmer (BSG 31.05.1989 - 4 RA 22/88).
Ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI besteht demnach auch für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft.
Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung an Vorstandsmitglieder einer AG werden auf der Basis gesetzlicher Verpflichtung gezahlt und sind deshalb steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG).
2. Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
Arbeitnehmer, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre - im Falle des Bestehens von Krankenversicherungspflicht familienversicherten - Angehörigen Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber nach § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V einen
Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn das Versicherungsunternehmen folgende Anforderungen erfüllt:
- das Krankenversicherungsunternehmen muss die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben,
- für ältere Versicherte (über 65 Jahre, mind. 10 Jahre zuschussberechtigter
Versicherungsschutz) muss ein Tarif bestehen, der in Leistungen und Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist,
- der überwiegende Teil der Überschüsse muss zugunsten der Versicherten verwendet werden,
- auf das ordentliche Kündigungsrecht muss seitens des Versicherungsunternehmens verzichtet werden und
- die Krankenversicherung darf nicht mit anderen Versicherungssparten zusammen betrieben werden.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die vorgenannten Zuschussberechtigungen
durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die zu den Lohnunterlagen zu nehmen ist.
Tarife mit einer Beitragsreduzierung müssen zudem weitere Voraussetzungen erfüllen, um durch den Arbeitgeber bezuschussungsfähig zu sein.
- Beitragsentlastungsvereinbarungen sind immer integrierte Bestandteile von Krankheitskostentarifen, also nicht selbständig.
- Die Beiträge für diese Entlastungsvereinbarungen sind somit keine Zusatzbeiträge selbständiger Art.
- Die Beitragszahlungen müssen sich auf die gesamte Versicherungsdauer erstrecken (also auch im Rentenalter)
- Bei Kündigung der Krankheitskostentarife gibt es keine Ersatzleistung (Ausnahme: beitragsfreies Krankenhaustagegeld bzw. Pflegezusatzversicherung).
Der besondere Vorteil für privat Versicherte liegt darin, dass sich der Arbeitgeber auch an den Beiträgen für erhöhte Leistungen, wie z.B. Ein- oder Zweibettzimmerunterbringung, privatärztliche Behandlung, höheres Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld beteiligt.
3. Zuschuss für privat pflegeversicherte Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die sich privat gegen das Risiko der Pflege versichert haben, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen
Beitragszuschuss zu den Aufwendungen zur privaten Pflegeversicherung. Allerdings wird der
Zuschuss nach § 61 Abs. 6 SGB XI für eine private Pflegeversicherung nur dann gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
- die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
- sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
- die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung, nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt.
Um den Arbeitgeberzuschuss zu erhalten, ist eine Bescheinigung des PKV-Unternehmens erforderlich. Diese darf nur dann ausgestellt werden, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat,
dass es die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherung nach den vorgenannten Voraussetzungen betreibt.
Als Beitragszuschuss ist nach § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XI die Hälfte des Beitrags zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen hätte. Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitragssatz. Der
Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung wird für das gesamte Kalenderjahr nach der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze
bemessen. Maßgebend ist dabei, in welchem Rechtskreis sich der Wohnsitz des Versicherten befindet. Der
Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Beitrags, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Bei einem Beitragssatz von 1,7 % beträgt der Höchstbeitragszuschuss für privat pflegeversicherte Arbeitnehmer und Vorruhestandsgeldbezieher in 1999 DM 54,19 West / DM 45,90 Ost, im Bundesland Sachsen DM 18,90 (Für Sachsen gilt eine Sonderregelung: als
Beitragszuschuss des Arbeitgebers sind 0,35 % des Arbeitsentgelts bzw. Vorruhestandsgeldes zu zahlen).
Ein Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die private Pflegeversicherung ist nicht zu leisten, wenn auch der Anspruch auf den
Zuschuss für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung ausgeschlossen ist. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn die Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht ausgeübt wird und die Entgeltfortzahlung geendet hat.
4. Zuschuss für privat krankenversicherte Vorruheständler zur Krankenversicherung
Seit 1.1.1998 wird für die Berechnung des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Bezieher von Vorruhestandsgeld als Beitragssatz neun Zehntel des vom Bundesminister für Gesundheit festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes zugrunde gelegt werden.
5. Berechnung des Zuschusses zur Krankenversicherung für PKV-versicherte Arbeitnehmer
5.1 Maßgeblicher Beitragssatz
Für die Berechnung des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer wird der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz herangezogen, den der Bundesminister für Gesundheit jeweils zum 1.1. eines Kalenderjahres feststellt. Dabei kann allerdings nur auf den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz zum 1.1. des Vorjahres zurückgegriffen werden, weil der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz zum 1.1. des laufenden Kalenderjahres noch nicht bekannt ist. Für die Berechnung des Beitragszuschusses im Kalenderjahr 1999 wird der vom Bundesminister für Gesundheit zum 1.1.1998 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt.
5.2 Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage
für den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist das monatliche Arbeitsentgelt. Dabei ist das Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen.
5.3 Höhe des Zuschusses
Seit 1.1.1998 orientiert sich der Beitragszuschuss für PKV-Versicherte nach der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung des laufenden Jahres und dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung des Vorjahres.
( Berechnungsbeispiel Arbeitgeberzuschuss )
Höchstens erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er tatsächlich für seine private Krankenversicherung aufwendet:
6. Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in besonderen Fällen
6.1 Mehrfachbeschäftigte
Bei Mehrfachbeschäftigten ist hinsichtlich der Zahlung des Beitragszuschusses eine der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte entsprechende Aufteilung vorzunehmen. Ausnahme Sachsen: Hier entfällt der
Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung für diesen Teil des Beitrages (§ 58 Abs. 2 u. 3; § 61 Abs. 1 SGB XI).
Beispiel (alte Bundesländer)
Der Arbeitnehmer Willy Witzig ist freiwillig bei einer Krankenkasse im Rechtskreis West versichert (allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse: 12,80%)
Monatliches Arbeitsentgelt Beschäftigung A 5.000,00 DM
Monatliches Arbeitsentgelt Beschäftigung B 2.100,00 DM
insgesamt: 7.100,00 DM
Beitragsbemessungsgrenze der KV/PV 1999 6.375,00 DM
Monatlicher Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers 816,00 DM
AG-Zuschuß = 6,40% von 6.375,00 DM = 408,00 DM
Beurteilung:
Die anteiligen Arbeitgeberzuschüsse werden wie folgt berechnet:
Arbeitgeberzuschuss insgesamt X Arbeitsentgelt aus jeweiliger Beschäftigung
Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen
Beschäftigung A
408,00 DM x 5.000,00 DM = 287,32 DM
7.100,00 DM
Beschäftigung B
408,00 DM x 2.100,00 DM = 120,68 DM
7.100,00 DM
insgesamt: = 408,00 DM
6.2 Beihilfe-/Heilfürsorgeberechtigte
Arbeitnehmer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, erhalten keinen
Beitragszuschuss. Für diese Personen tritt nach § 61 Abs. 8 Satz 1 SGB XI an die Stelle des Beitragszuschusses die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn zu den Aufwendungen aus
Anlass der Pflege.
Arbeitnehmer
Arbeiter und Angestellte sind als gegen Entgelt Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie in der Unfallversicherung. Nur in wenigen Ausnahmefällen besteht Versicherungsfreiheit.
Ausnahmen bestehen z. B. bei Beschäftigten in einer geringfügigen Beschäftigung.
Das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis begründet in der Regel das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer weisungsgebunden ist. Das heißt, der Arbeitgeber bestimmt über Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit. Auch leitende Angestellte, die nur bedingt weisungsgebunden sind, stehen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Wenn jedoch keinerlei Weisungsgebundenheit oder ein Unternehmerrisiko besteht, kann es sich um eine selbständige Tätigkeit handeln. Die Entscheidung richtet sich stets nach den besonderen tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles.
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer haben in der Regel die Hälfte des Beitrages zur Sozialversicherung zu zahlen (Arbeitnehmeranteile).
Durch das "Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und Sicherung der Arbeitnehmerrechte" ist die Arbeitnehmereigenschaft und damit der Eintritt der Versicherungs- und Beitragsrecht auf folgende Personenkreise ausdehnt worden:
Nach der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Regelung wird zwischen den folgenden zwei Gruppen unterschieden:
- scheinselbständig Beschäftigte und
- arbeitnehmerähnliche Selbständige.
Scheinselbständige Beschäftigte sind Personen, bei denen zwei der folgenden vier Kriterien vorliegen:
- es werden außer Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt,
- in der Regel wird nur für einen Auftraggeber gearbeitet,
- es wird eine arbeitnehmertypische Beschäftigung ausgeübt, d.h., sie unterliegen Weisungen des Auftraggebers und sind in die Arbeitsorganisation eingegliedert,
- die Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.
Bei Vorliegen von mindestens zwei der vorstehenden Kriterien wird vermutet,
dass im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Der Betroffene bzw. sein Auftraggeber hat die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. Geschieht dies nicht, wird er sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigter behandelt; das heißt, es besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung und der Auftraggeber hat den Sozialversicherungsbeitrag zur Hälfte zu zahlen. Ausgenommen von der Vermutungsregelung sind die Handelsvertreter.
Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind Personen, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und in der Regel nur einen Auftraggeber haben. Sie werden in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. In den anderen Zweigen der Sozialversicherung bleibt die Versicherungsfreiheit bestehen.
Für arbeitnehmerähnliche Selbständige, die am 31. Dezember 1998 nicht versicherungspflichtig waren und ab 1. Januar 1999 versicherungspflichtig werden, besteht bis zum 30. Juni 1999 eine Befreiungsmöglichkeit.
Befreiungsvoraussetzung ist entweder die Vollendung des 50. Lebensjahres vor dem 1. Januar 1999 oder der Nachweis einer bereits vor dem 10. Dezember 1998 (Tag der 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag) bestehenden Lebensversicherung oder betrieblichen Versorgungszusage, wenn diese bis zum 30. Juni 1999 rentenversicherungsäquivalent ausgestaltet werden. Die Befreiungsmöglichkeit gilt nur für die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, nicht jedoch für die scheinselbständigen Beschäftigten.
Die versicherten Arbeitnehmer sind ebenso wie die Arbeitgeber an der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger beteiligt.
Angestellte und Arbeiter sind versicherungsfrei, wenn sie ein Jahreseinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielen. Das bedeutet,
dass das regelmäßige Bruttojahresarbeitsentgelt 75% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze nicht unterschreiten darf.
Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, so sind die Arbeitnehmer versicherungspflichtig, und zwar unabhängig davon, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht. Maßgebend ist nur,
dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird.
Andererseits können Scheinarbeitsverträge keine Versicherungspflicht auslösen, so
dass es nicht möglich ist, sich auf diese Weise Versicherungsschutz zu “erschleichen”. Versicherungspflichtig wird nur, wer tatsächlich beschäftigt ist.
Zur Versicherungspflicht ist weiterhin erforderlich, dass der Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. In Zweifelsfällen kommt es darauf an, ob der Betreffende in den Betrieb eingegliedert und an Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist. Ist dies der Fall, so wird er als Arbeitnehmer angesehen. Wer dagegen seine Arbeit sowie seine Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen kann, keinen Weisungen unterliegt und auch ein gewisses Unternehmerrisiko trägt, steht nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
Entscheidend sind hier nicht die vertraglichen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Er ist somit Selbständiger und nicht
versicherungspflichtig (Ausnahme: Künstler und Publizisten, Landwirte).
Des weiteren sind Arbeitnehmer nur versicherungspflichtig, wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung Arbeitsentgelt erhalten (Ausnahme: Auszubildende). Wer seine Arbeitskraft ohne Gegenleistung zur Verfügung stellt, kann nicht versicherungspflichtig werden.
Für Arbeitnehmer, die gleichzeitig in verschiedenen Arbeitsverhältnissen stehen, wird die Mitgliedschaft nur bei einer Krankenkasse geführt. Und zwar bei der Krankenkasse, die für die überwiegende Beschäftigung zuständig ist. Im Zweifel ist die zuerst aufgenommene Beschäftigung maßgebend.
Arbeitslosigkeit
Der privat Krankenversicherte wird bei Eintritt der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig in der GKV (unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich). Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist,
dass er Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, also Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
erhält.
Arbeitsunfall
Erleidet ein Versicherter während seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall, löst dieser Arbeitsunfall meistens Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aus.
Nach § 8 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein zeitlich begrenztes, körperschädigendes, von außen einwirkendes, plötzliches Ereignis, das mit der versicherten Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Welche Tätigkeit hierbei als versichert gilt, ist ebenfalls in § 8 SGB VII im einzelnen bestimmt. Als Arbeitsunfälle gelten auch solche Körperschädigungen, die sich bei Botengängen und auf Reisen im Auftrag des Betriebes ereignen. Versichert sind auch Unfälle, die sich bei Betriebsveranstaltungen ereignen, z. B. bei Betriebsausflügen oder während eines regelmäßigen Betriebssports (jedoch ohne Wettkampfspiele gegen fremde Mannschaften). Zu den Arbeitsunfällen gehören weiterhin Unfälle, die sich bei der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes ereignen.
Der Versicherungsschutz besteht auch für Unfälle, die sich auf dem Weg von der Wohnung des Versicherten zur Arbeitsstätte (Wegeunfall) ereignen, auch wenn auf einem Umweg die eigenen Kinder zur Obhut weggebracht werden, die sich während des Einkaufs für eine Pausenmahlzeit ereignen, oder sich auf dem 1. Gang nach der Gehaltsüberweisung zu dem Geldinstitut ereignen, an das der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt überweist (BSG 11.05.1995 2 RV 30/94) sowie für Personen, die - ohne zum Betrieb zu gehören oder dort Arbeitnehmer zu sein – für kurze Zeit wie Arbeitnehmer tätig sind, also vorübergehend Arbeiten übernehmen.
Kein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich während der Arbeitspausen und während der Mahlzeiten ereignet, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Mahlzeiten am Arbeitsplatz eingenommen werden. Dies gilt auch für den Weg vom Arbeitsplatz zur Kantine. Liegt ein Verschulden jedoch überwiegend auf Seiten des Betriebes, wie etwa bei ungewohnt glattem Boden oder verdorbenem Essen, ist dies als Arbeitsunfall zu werten.
Für die Anerkennung als Arbeitsunfall kommt es auf das Verschulden des Versicherten nicht an. Ausgenommen sind jedoch Unfälle, die maßgeblich durch Trunkenheit verursacht sind. Ebenso können die Leistungen ganz oder teilweise für Unfälle versagt werden, die der Versicherte vorsätzlich herbeigeführt hat oder die er beim Begehen einer strafbaren Handlung erlitten hat.
Auch eine anerkannte Berufskrankheit kann einen Anspruch auslösen, da bestimmte Tätigkeiten besonders gesundheitsschädigend sind und die Ursache für Krankheiten sein können; die bekannteste ist die sogenannte "Staublunge". Die Berufskrankheitenverordnung (BeKV) regelt Einzelheiten. Sie kann bei der Berufsgenossenschaft angefordert werden.
Arbeitsunfälle sind in der PKV mitversichert. Besteht jedoch ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Unbeschadet hiervon bleiben die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld.
In der Krankentagegeldversicherung sind Arbeitsunfälle ebenfalls mitversichert.
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte wegen einer Krankheit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit in der Lage ist, seine bisher ausgeübte oder eine ähnliche Beschäftigung zu verrichten. Eine Arbeitsverhinderung infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft (Schwangerschaftsabbruch / Sterilisation) ist der Arbeitsunfähigkeit sozialrechtlich gleichgestellt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat,
dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen (vgl. § 3 Abs. 2 EFZG und § 24b Abs. 2 SGB V).
Um Leistungen aus der privaten Krankentagegeldversicherung zu erhalten, muss
eine völlige, d.h. 100%ige vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Selbständige oder freiberuflich Tätige dürfen auch nicht mitarbeitend, leitend oder aufsichtsführend tätig sein.
Anzeige der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen.
Wie dieser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu führen ist - insbesondere auch bei Erkrankungen im Ausland - ist im Stichwort Arbeitsunfähigkeit - Nachweis aufgeführt.
Arbeitsunfähigkeit - Nachweis
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1
EFZG).
Für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gelten die folgenden Grundsätze:
1. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber
2. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber
3. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitsamt
4. Arbeitsunfähigkeit im Ausland
1. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber
§ 5 Abs. 1 EFZG verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.
Dies bedeutet in aller Regel, dass der Arbeitgeber am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten ist. Eine bestimmte Form ist für die Anzeigepflicht nicht vorgeschrieben, so
dass die Anzeige auch mündlich oder telefonisch erfolgen kann. Anzuzeigen ist die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit (der Unfall, die Erkrankung). Als Grund für die Arbeitsunfähigkeit braucht nur angegeben zu werden,
dass sie auf Krankheit beruht. Der Arbeitnehmer braucht hingegen nicht die Art der Krankheit mitzuteilen. Verletzt der Arbeitnehmer schuldhaft die Anzeigepflicht, so kann dies zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers führen.
2. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber
2.1 Erstbescheinigung
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit früher zu verlangen.
Nimmt der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Krankheit an, er werde nicht länger als drei Kalendertag an der Arbeitsleistung verhindert sein und stellt sich dann später heraus,
dass er sich in dieser Annahme geirrt hat, so bleibt er von der Nachweispflicht für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit entbunden, wenn er für sie keine - rückwirkende - ärztliche Bescheinigung erhalten kann.
2.2 Frist für die Vorlage der Folgebescheinigung
Die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Bescheinigung begrenzt deren Wirksamkeit. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angegeben, ist eine erneute ärztliche Bescheinigung beizubringen. Für die Vorlage dieser Folgebescheinigung sieht das Gesetz keine Frist vor. Doch ist die Nachweisfrist in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG zu berechnen. Der Nachweis über die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist demnach spätestens an dem ersten Arbeitstag nach dem dritten Kalendertag der noch nicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit zu erbringen.
2.3 Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenkasse
Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht in der Regel aus, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Entgelts nicht mit einem bloßen Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit verweigern.
Nach § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind die Krankenkassen bei Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten jedoch verpflichtet, eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einzuleiten, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es zur Sicherung des Behandlungserfolges oder zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit brauchen nicht begründet zu werden (§ 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b SGB V). Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Betriebsarzt zur Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit eines erkrankten Arbeitnehmers einzuschalten. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit können medizinische, rechtliche oder sonstige Ursachen haben. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber z. B. deshalb haben, weil die Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach innerbetrieblichen Differenzen oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach vorheriger Ankündigung des Arbeitgebers ergeben hat.
Kraft Gesetzes sind nach § 275 Abs. 1 a Satz 1 SGB V Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkassen insbesondere in den Fällen anzunehmen, in denen
- Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
- die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann jedoch von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden Unterlagen ergeben.
Darüber hinaus sind nach den Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Zweifel an dem Bestehen von Arbeitsunfähigkeit u.a. dann angebracht, wenn
- ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Hinblick auf das bescheinigte Krankheitsbild vorliegt,
- die Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach innerbetrieblichen Differenzen oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt,
- der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat.
Das Ergebnis und die erforderlichen Angaben über die Befunde werden dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse mitgeteilt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden vom medizinischen Dienst nicht über das Ergebnis des Gutachtens informiert. Solange noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht und das Gutachten mit der Bescheinigung des Hausarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt, teilt die Krankenkasse sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer das Ergebnis der Begutachtung mit. Inhalt dieser Mitteilung ist nicht eine evtl. Änderung der Diagnose, sondern lediglich die abweichende Auffassung zur Frage der Arbeitsunfähigkeit oder der Dauer.
Der Arbeitgeber ist von der Krankenkasse auch dann zu benachrichtigen, wenn der Arbeitnehmer der Vorladung zur Begutachtung nicht nachgekommen ist.
Der behandelnde Arzt kann darüber hinaus ein Zweitgutachten bei der Krankenkasse beantragen, wenn er mit dem Gutachten des Medizinischen Dienstes nicht einverstanden ist.
2.4 Verletzung der Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber
Kommt der Arbeitnehmer der Nachweispflicht schuldhaft (§ 5 Abs. 1 Satz 1 bis 4 EFZG) nicht nach, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts so lange zu verweigern, bis der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen erfüllt.
2.5 Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse
§ 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG verpflichtet den Arzt, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich zu übersenden.
3. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitsamt
Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld sind nach § 311 SGB III verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsamt ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt für Personen, die diese Leistungen beantragt haben. Im übrigen gelten die selben Voraussetzungen wie bei der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber; das Arbeitsamt versteht sich in diesen Fällen als Arbeitgeber (siehe 1.).
4. Arbeitsunfähigkeit im Ausland
4.1 Anzeige- und Nachweispflichten
Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sowie die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Hierzu stehen z. B. Telefon, Telefax oder Telegramm zur Verfügung. Die durch die Meldung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
Hierdurch soll es ermöglicht werden, den Arbeitnehmer durch einen in erreichbare Nähe des Aufenthaltsortes ansässigen Arzt untersuchen zu lassen. Nach einem Urteil des EuGH vom 3.6.1992 besteht für den Arbeitgeber, der sich auf
Missbrauch beruft, die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen (Art. 18 Abs. 5 EWG-VO 1408/71).
Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, ist er zudem verpflichtet, auch seiner Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, hat der Arbeitnehmer seiner Krankenkasse auch die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Anzeige- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern zu erfüllen. Entsprechende Regelungen sind in den EWG-Verordnungen bzw. in den bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten. Diese Bestimmungen gelten sowohl für den Arbeitnehmer, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten (hierzu zählen auch ausländische Arbeitnehmer, die während eines Heimaturlaubs erkranken) als auch für Personen, die als Grenzgänger außerhalb der Bundesrepublik wohnen, aber bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt sind.
Bei Rückkehr des Arbeitnehmers in das Inland ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
4.2 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in EWR- oder Abkommensstaaten
Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in einem Staat ein, mit dem die Bundesrepublik ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen hat, vereinfachen sich die Nachweispflichten des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber und seiner Krankenkasse.
Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem der oben genannten Staaten ein, hat sich der Erkrankte unverzüglich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit den entsprechenden Bescheinigungen (Auslandsaufenthalt) an den für seinen Aufenthaltsort zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger zu wenden. Der ausländische Versicherungsträger ist verpflichtet, unverzüglich die deutsche Krankenkasse über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren. Die deutsche Krankenkasse wird ihrerseits den Arbeitgeber ihres Mitglieds benachrichtigen. Darüber hinaus hat sie nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Möglichkeit, eine Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen.
Nach einer zwischen den Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenassen und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände geschlossenen Vereinbarung braucht der erkrankte Arbeitnehmer in diesen Fällen die ärztliche Bescheinigung seinem Arbeitgeber nicht vorzulegen. Seinen Mitteilungspflichten
muss der Arbeitnehmer allerdings nach wie vor nachkommen.
4.3 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in anderen Staaten
Wird ein Arbeitnehmer während eines Aufenthaltes in einem anderen als den oben genannten Staaten arbeitsunfähig, bleibt es bei den o.g. "normalen" Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse.
4.4 Beweiswert ausländischer Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen
An die Feststellung des ausländischen Versicherungsträgers über das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist die deutsche Krankenkasse gebunden, soweit sie den Versicherten nicht in seinem Aufenthaltsland durch einen Arzt ihres Vertrauens untersuchen ließ.
Stellt sich der arbeitsunfähig Erkrankte in seinem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, in der vorgeschriebenen Weise beim zuständigen Sozialversicherungsträger vor, ist der Beweis der Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß geführt. Hat der Arbeitgeber dennoch ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann er bei der Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme entweder im Rahmen des zwischenstaatlichen Abkommens im Ausland mit körperlicher Untersuchung des Erkrankten oder unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes auch ohne körperliche Untersuchung also nach Aktenlage - verlangen.
Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der EU ausgestellt wurde, kommt im allgemeinen der gleiche Beweiswert zu wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung. Die Bescheinigung
muss jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat.
Arzneimittel
Als Arzneimittel gelten ganz allgemein alle Präparate, die in gleichbleibender Zusammensetzung hergestellt und in abgabefertigen Packungen unter einer besonderen Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden. Als Arzneimittel gelten auch die nach individueller, ärztlicher Verordnung von Apotheken hergestellten Präparate. Als Arzneimittel gelten nicht Lebensmittel, Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, nicht rezeptpflichtige Entfettungs- und Abführmittel, kosmetische und Körperpflegemittel.
Die Kosten für Arzneimittel werden übernommen, wenn sie medizinisch notwendig und ärztlich verordnet sind und aus der Apotheke bezogen werden.
In der GKV richtet sich die Zuzahlung für Arzneimittel richtet sich nach der verordneten Packungsgröße:
Kleine Packungen (N1) – Zuzahlung von DM 8,-
Mittlere Packungen (N2) – Zuzahlung von DM 9,-
Größere Packungen (N3) – Zuzahlung von DM 10,-
Für verschiedene Arzneimittel ist die Kostenübernahme bei Versicherten über 18 Jahren durch die GKV ausgeschlossen. So werden z.B. die Kosten für Arzneimittel gegen einfache Erkältungskrankheiten
ebenso wenig übernommen wie die Kosten für Abführmittel und Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Arztgutachten
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jeder versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die der Versicherer bei Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann jedoch nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen
Vertreter geltend gemacht werden (§ 178 m VVG).
Arztwahl
PKV:
In der PKV besteht grundsätzlich freie Arztwahl. Der Versicherte hat demnach die freie Wahl unter den niedergelassenen und approbierten Ärzten und Zahnärzten – auch im Ausland -, ferner dürfen Heilpraktiker im Sinne des Deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden, soweit die Versicherungsbedingungen dies vorsehen.
Ein Wechsel des Behandlers ist jederzeit ohne Überweisung möglich.
GKV:
Den Versicherten steht die Wahl unter den Vertragsärzten, den nach § 311 Abs. 2 SGB V zugelassenen Einrichtungen, den ermächtigten Ärzten und den ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen im Umfang der jeweiligen Ermächtigung sowie den zu ambulanten Operationen in den betreffenden Leistungsbereichen zugelassenen Krankenhäusern frei. Andere Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für freiwillig Versicherte gemäß § 13 Abs. 2 SGB V.
Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin und die Fachambulanzen mit
Dispensarieauftrag (nach § 311 Abs. 2 S. 1 SGB V) können nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden.
Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren.
Die Übernahme der Behandlung verpflichtet den Vertragsarzt dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechtes. Hat der Vertragsarzt die Behandlung übernommen, ist er auch verpflichtet, die in diesem Rahmen notwendigen Verordnungen zu treffen, soweit die zu verordnenden Leistungen in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen.
Die Behandlung erfolgt im gesetzlichen Rahmen der “wirtschaftlichen Behandlungs- und
Verordnungsweise”. Heilpraktiker sind nicht zugelassen.
Auch freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse dürfen sich nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes nur von zugelassenen Kassenärzten behandeln lassen. Wird die Behandlung von einem anderen Arzt durchgeführt, so werden diese Kosten nicht erstattet.
Attestkosten
Kosten, die dem Versicherten zur Geltendmachung seiner Ansprüche entstehen (z.B. Kosten zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit), sind nicht erstattungsfähig.
Auslandsaufenthalt
PKV:
1. Vorübergehender Auslandsaufenthalt:
1.1 Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung:
In der PKV erstreckt sich der Versicherungsschutz normalerweise auf Heilbehandlung in Europa und kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Dabei besteht während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muß der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Der Schutz besteht jedoch längstens für weitere zwei Monate.
1.2 Krankentagegeldversicherung:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Bei Aufenthalt im europäischen Ausland wird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen, stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt.
1.3 Pflegekostenzusatzversicherung:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf die Pflege in der Bundesrepublik Deutschland. Er kann durch Vereinbarung auf das Ausland ausgedehnt werden.
2. Dauernder Auslandsaufenthalt:
Dauernder Auslandsaufenthalt bedeutet eine Wohnsitzverlegung. Deshalb endet die Versicherung, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland hat. Durch entsprechende schriftliche Vereinbarung kann aber auch bei ständiger Wohnsitzverlegung der Versicherungsschutz weitergeführt werden. Hierfür sind in der Regel ein Inlandskonto und eine inländische Zustellanschrift erforderlich.
GKV:
1. Touristen:
Für Auslandsreisende besteht Versicherungsschutz in Ländern des EWR oder in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Der Schutz besteht jedoch nur im Rahmen der Krankenversorgung des Gastlandes und wenn die Behandlung auf Auslandskrankenschein erfolgt.
Der Berechtigungsschein sollte rechtzeitig vor dem Auslandsaufenthalt bei der zuständigen Krankenkasse angefordert werden. In Großbritannien (einschließlich Nordirland) ist ein Berechtigungsschein nicht erforderlich; Leistungen werden nach Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses erbracht. Für die Schweiz
umfasst der Berechtigungsschein nur die stationäre Krankenhausbehandlung. Die übrigen Krankheitskosten werden nach bestimmten Sätzen von der Krankenkasse erstattet.
In allen Vertragsstaaten besteht der Versicherungsschutz allerdings nur im Rahmen der dort geltenden Bestimmungen, die häufig ungünstiger sind als die hiesigen Regelungen. Außerdem kann auch ein krankheitsbedingter Rücktransport vom Urlaubsland nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht von der Krankenkasse vergütet werden. Es ist deshalb empfehlenswert, für die Auslandsreise zusätzlich eine relativ preisgünstige Privatversicherung abzuschließen. Dies gilt ganz besonders für Reisen in Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, denn dort bietet die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen.
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die wegen bestehender Vorerkrankungen oder ihres Lebensalters in keinen privaten Versicherungsvertrag aufgenommen werden, haben bei einer plötzlichen Erkrankung im Ausland bis zu 6 Wochen einen Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse.
Seit dem 12.8.1998 wird für längere Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind, die Leistungspflicht der Krankenkassen nicht mehr auf 6 Wochen, sondern auf die Dauer des Auslandsaufenthalts für die Schul- oder Hochschulausbildung begrenzt.
Über Einzelheiten informieren Merkblätter, die bei der Krankenkasse erhältlich sind.
2. Entsendung eines Arbeitnehmers (Ausstrahlung)
Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen (§ 4 SGB IV, Ausstrahlung) weiterhin versicherungspflichtig. Ausländische Unternehmen, die ihre Mitarbeiter nur für kurze Zeit nach Deutschland senden (§ 5 SGB IV, Einstrahlung), unterliegen nicht den deutschen Sozialgesetzen.
Eine Ausstrahlung liegt vor, wenn ein deutscher Arbeitgeber den Arbeitnehmer zeitlich befristet im Ausland beschäftigt. Maßgeblich sind u.a. die Weisungsgebundenheit gegenüber dem deutschen Arbeitgeber, die Kostentragung durch diesen und eine Befristung, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder der Art der Tätigkeit ergibt. Die Mitgliedschaft in der Krankenkasse bleibt bestehen.
Bei Erkrankungen während der Beschäftigung im Ausland erhalten sowohl die Mitglieder als auch die familienversicherten Angehörigen, die das Mitglied im Ausland besuchen oder dorthin begleiten, die Leistungen vom Arbeitgeber (§ 17 SGB V). Die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber die Kosten, die im Inland entstanden wären.
In Ländern, mit denen die entsprechenden Abkommen bestehen erbringt ein ausländischer Versicherungsträger die Sachleistungen nach seinem Recht, Geldleistungen erfolgen nach deutschem Recht (z.B. Krankengeld).
Die hieraus entstehenden Nachteile (Minderleistungen für den Arbeitnehmer, Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber) können vermieden werden, indem der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine langfristige Auslandsreisekrankenversicherung abschließt.
Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt, z. B. während des Urlaubs oder einer Entsendung ins Ausland, besteht durch über- und zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen ein Krankenversicherungsschutz in folgenden Ländern:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Jugoslawien (Serbien, Montenegro), Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen*, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Türkei, Tunesien.
* In Polen gilt die kostenfreie Behandlung nicht für Urlauber, sondern nur für entsandte Arbeitnehmer, Grenzgänger oder in Polen wohnende Familienangehörige.
Auszubildende
Mit der Berufsausbildung werden die Auszubildenden versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie in der gesetzlichen Unfallversicherung. Durch die eigene Mitgliedschaft endet der Anspruch auf Familienversicherung aus der Kranken-/Pflegeversicherung der Eltern. Bestand bisher für den Auszubildenden eine private Krankenversicherung, kann diese gekündigt werden, wenn eine Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse vorgelegt wird. Gleiches gilt für eine private Pflegeversicherung.
Im folgenden finden Sie Informationen zu folgenden Punkten:
1. Wahlrechte von Auszubildenden
2. Beiträge zur Sozialversicherung
3. Meldungen zur Sozialversicherung
4. Rentenrecht und Auszubildende
5. Arbeitsschutzbestimmungen
1. Wahlrechte von Auszubildenden
Die Mitgliedschaft bei seiner Krankenkasse erlangt der Auszubildende in der Regel durch Ausübung einer Wahl. Die Ausübung der Wahl ist gegenüber der gewählten Krankenkasse schriftlich zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen (Krankenkassenwahl).
Der Auszubildende hat die Wahl zwischen folgenden Krankenkassen:
- der AOK des Wohn- oder Beschäftigungsortes;
- der zuletzt zuständigen Krankenkasse:
Bei Eintritt von Versicherungspflicht z. B. durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hat der Auszubildende die Möglichkeit, seine zuletzt zuständige Krankenkasse, bei der eine Familienversicherung bestanden hat, zu wählen. Zur Freiheit der Wahl gehört auch die Möglichkeit, auf die aktive Ausübung des Wahlrechtes zu verzichten;
- jeder Ersatzkasse;
- BKK ohne Öffnungsklausel, sofern er in einem Betrieb beschäftigt ist, für den eine BKK besteht;
- BKK mit Öffnungsklausel, d.h. einer BKK, die sich durch ihre Satzung auch für Arbeitnehmer geöffnet hat, die ohne diese Öffnungsklausel kein Wahlrecht zur BKK hätten.
- der IKK, wenn der Auszubildende in einem Betrieb beschäftigt ist, für den eine IKK besteht;
- jeder IKK, die sich durch Satzungsregelung für alle Arbeitnehmer geöffnet hat.
Letztlich gelten für geöffnete BKK und IKK nur noch regionale Beschränkungen;
Auszubildende, die nach ihrer Ausbildung den Ausbildungsbetrieb verlassen, können in der BKK oder IKK versichert bleiben.
Bei erstmaliger Versicherungspflicht, z. B. beim Eintritt in das Berufsleben, reicht es für das Wirksamwerden der Wahl aus, wenn die Wahlerklärung binnen zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der gewählten Krankenkasse eingeht (innerhalb der Anmeldefrist). Die Anmeldung des Auszubildenden erfolgt durch den Arbeitgeber. Es besteht also Versicherungsschutz, ohne
dass sich der Berufsanfänger darum kümmern muss.
2. Beiträge zur Sozialversicherung
Beträgt die Ausbildungsvergütung ab 1.4.1999 monatlich nicht mehr als 630 DM brutto West und Ost, trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung allein.
Für zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt gilt hinsichtlich der Renten und Arbeitslosenversicherung 1999 ein monatliches fiktives Entgelt von 44,10 DM West bzw. 37,10 DM Ost als Bemessungsgrundlage. In der Kranken- und Pflegeversicherung sind diese Personen in den meisten Fällen familienversichert.
Die Gesamtbeiträge zu allen Versicherungszweigen werden direkt vom Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Den Beitrag zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber stets allein.
3. Meldungen zur Sozialversicherung
3.1 Meldung von Berufsausbildungszeiten
Beginn und Ende der Berufsausbildung ist vom Arbeitgeber zu melden. Zu den Berufsausbildungszeiten zählen nicht nur die Zeiten der Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz, sondern z. B. auch die Zeiten eines rentenversicherungspflichtigen Praktikums oder Volontariats.
3.2 Beginn der Berufsausbildung
Arbeitgeber haben den Auszubildenden bei der gewählten Krankenkasse durch eine Anmeldung auf dem Meldevordruck "Meldung zur Sozialversicherung" zu melden. Wenn der Auszubildende bereits vor Beginn der Berufsausbildung, z. B. als Aushilfe bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat, hat der Arbeitgeber das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und den Beginn der Ausbildung zu melden.
Sofern das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats beginnt, kann anstelle des tatsächlichen Ausbildungsbeginns der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung begonnen hat, und als Ende der Beschäftigung der letzte Tag des Vormonats gemeldet werden.
3.3 Ende der Berufsausbildung
Der Arbeitgeber hat das Ende der Berufsausbildung der zuständigen Einzugsstelle zu melden. Für Auszubildende, die nach der Berufsausbildung nicht weiter beschäftigt werden, ist nur eine Abmeldung erforderlich. Werden die Auszubildenden nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber, z. B. als Facharbeiter oder Angestellter weiterbeschäftigt, hat der Arbeitgeber das Ende der Berufsausbildung und den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu melden.
Sofern das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats endet, kann anstelle des tatsächlichen Endes der Berufsausbildung auch der letzte Tag des Monats, in dem die Berufsausbildung geendet hat, und als Beginn der Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber der Erste des Folgemonats gemeldet werden.
3.4 Meldefristen
Meldungen über Beginn einer Berufsausbildung sind innerhalb von zwei Wochen, das Ende der Berufsausbildung ist innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des jeweiligen Tatbestandes zu melden.
Entsprechende Meldefristen gelten für eine Anmeldung eines Beschäftigungsverhältnisses, das sich an ein Berufsausbildungsverhältnis anschließt und für die Abmeldung, wenn das Beschäftigungsverhältnis einem Berufsausbildungsverhältnis vorausgeht.
4. Rentenrecht und Auszubildende
Mit der Anmeldung zur Krankenkasse wird auch die Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern sie nicht bereits vorhanden ist, automatisch beantragt. Die Versicherungsnummer kann jedoch auch schon vorher vom Arbeitgeber oder vom Auszubildenden bei der Krankenkasse beantragt werden.
Ist über das 17. Lebensjahr hinaus die Schule besucht worden, gilt diese Zeit (bis zu höchstens 3 Jahren) als rentensteigernde Anrechnungszeit. Eine Bescheinigung darüber stellt das Schulbüro aus.
Rentenansprüche bestehen im allgemeinen (außer bei Arbeitsunfall) erst nach einer längeren Wartezeit (i.d.R. 60 Monate). Für Auszubildende, die durch einen Unfall erwerbsunfähig werden, besteht der Anspruch jedoch schon nach sechsmonatiger Beschäftigung (§ 245 SGB VI). Etwas anderes gilt, wenn die Erwerbsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall hervorgerufen wird. In solchen Fällen kann eine Erwerbsunfähigkeitsrente neben den Leistungen der Unfallversicherung beansprucht werden, wenn nur ein einziger Monatsbeitrag geleistet worden ist.
Wer in jungen Jahren erwerbsunfähig wird, ist bei der Rentenberechnung im allgemeinen so gestellt, als habe er bis zum 60. Lebensjahr Beiträge in Höhe des Durchschnittsentgeltes gezahlt (Zurechnungszeit). So erhält ein 16jähriger, der nach sechsmonatiger Ausbildung durch einen Unfall erwerbsunfähig wird, beispielsweise eine Monatsrente von ca. 1.200 DM.
5. Arbeitsschutzbestimmungen
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie für den gewählten Beruf gesundheitlich geeignet sind. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. das Gesundheitsamt gibt zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einen Berechtigungsschein für eine unentgeltliche Untersuchung aus, die jeder Arzt durchführen kann. Die ärztliche Bescheinigung
muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden.