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Der
Leistungsvergleich
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Gesetzliche
(GKV) |
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Private
(PKV) |
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Sachleistungsprinzip |
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Kostenerstattungsprinzip |
Arzt
wird nach einem fest vorgeschriebenen Gebührensatz gezahlt. |
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Der
Arzt kann je nach Art der Leistung
(persönlich oder technisch)
unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen
einen mehrfachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte oder Zahnärzte (GOÄ,
GOZ) berechnen. |
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Umfang des Versicherungsschutzes: |
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Umfang des Versicherungsschutzes: |
Gesetzlich
festgelegt. |
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Kann
- je nach Tarif - individuell vereinbart werden. |
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Beitrag: |
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Beitrag: |
Entsprechend
Einkommen (Solidaritätsprinzip).
Kein Einfluss des Versicherten auf die Beitragshöhe.
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Entsprechend
Alter, Geschlecht und Tarif (Äquivalenzprinzip).
Durch Selbstbeteiligungen oder Tarifwechsel
sind Beitragssenkungen möglich.
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Geltungsbereich: |
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Geltungsbereich: |
Im
Inland und Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. |
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in
Europa unbegrenzt, im außereuropäischen Ausland bis zu 1 Jahr oder unbegrenzt. |
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Nachfolgende
Übersicht informiert über die wesentlichen Unterschiede
der GKV und PKV
in Leistung und Beitrag :
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Arztbehandlung |
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Privat:
Behandlung als
Privatpatient durch alle niedergelassenen Ärzte, Chefärzte, Zahnärzte,
ggf. auch durch Heilpraktiker. Wechsel jederzeit ohne Überweisung
möglich. Erstattung auch unbezahlter Honorarrechnungen durch das
PKV-Unternehmen möglich.
Gesetzlich:
Behandlung im Rahmen
der "wirtschaftlichen Behandlungs- und Verordnungsweise " durch
Ärzte und Zahnärzte, soweit sie zur Kassenpraxis zugelassen sind, in der
Regel gegen Vorlage einer Krankenversicherungskarte. Heilpraktiker nicht
zugelassen.
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| Vorsorgeuntersuchungen |
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Privat:
Vorsorgeuntersuchungen
mindestens wie bei den gesetzlichen Kassen. Je nach Tarif darüber
hinausgehende Leistungen für jede gezielte Vorsorgeuntersuchung.
Gesetzlich:
Vorsorgeuntersuchungen
für Kinder in den ersten sechs Lebensjahren. Für Frauen vom Beginn des
20., für Männer vom Beginn des 45. Lebensjahres an Untersuchungen zur
Früherkennung von Krebs. Für Versicherte vom Beginn des 35. Lebensjahres
an alle 2 Jahre Untersuchung zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und
Nierenerkrankungen sowie Zuckerkrankheit.
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| Medikamente |
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Privat:
Auf Rezepte der
Ärzte, Zahnärzte und ggf. Heilpraktiker alle wissenschaftlich allgemein
anerkannten Mittel.
Gesetzlich:
Auf Rezepte der
Vertragsärzte oder -zahnärzte. Die Kostenübernahme ist auf bestimmte
Arzneimittel beschränkt. Darüber hinaus ist grundsätzlich eine
Selbstbeteiligung zu erfüllen.
Medikamente gesetzlich:
Gesundheits-Reformgesetz:
Es werden sogenannte
"Festbeträge" eingeführt, d.h. der Kassenarzt soll von den in
Frage kommenden Präparaten nur diejenigen verschreiben, deren Preis den
Festbetrag für diese Medikamentengruppe nicht überschreitet. Möchte der
Patient ein teureres Medikament, muss der Mehrpreis aus der eigenen Tasche
bezahlt werden.
("Festbeträge"
gelten rückwirkend zum 01.01.1996 nicht mehr für Arzneimittel mit
patentgeschützten Wirkstoffen, die nach dem 31.12.1995 zugelassen worden
sind.)
Zusätzlich wurde die Liste
der Medikamente, die nicht zu Lasten der Kasse verordnet werden dürfen
("Bagatellarzneimittel", unwirtschaftliche Arzneimittel und
Arzneimittel mit zweifelhaftem therapeutischen Nutzen) durch
Rechtsvorschrift erweitert.
Gesundheits-Strukturgesetz:
Seit 1994 richtet sich die
Zuzahlung für Arzneimittel nach der Packungsgröße.
Beitragsentlastungsgesetz:
Ab 1997 erhöht sich die
Zuzahlung für Arzneimittel für jede Packungsgröße um 1 DM. Für kleine
Packungen (z.B. bis 20 Tabletten) beträgt die Zuzahlung nun 4 DM, für
mittlere Packungen (z.B. 50 Tabletten) 6 DM und für große Packungen
erhöht sie sich auf 8 DM je Medikament.
2.GKV-Neuordnungsgesetz:
Ab 1.7.97 erhöht
sich die Zuzahlung für Arzneimittel für jede Packungsgröße um weiter 5
DM auf 9, 11 und 13 DM je nach Packungsgröße.
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| Heilmittel |
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Privat:
Versichert sind
beispielsweise ärztlich verordnete Inhalationen, Krankengymnastik und
Übungsbehandlungen, Massagen, medizinische Bäder, Hydrotherapie und
Packungen, Wärmebehandlungen, Elektro- und Lichttherapie.
Gesetzlich:
Für
Heilmittel wie z. B. Massagen oder Bäder hat der Patient 10 % der Kosten
selbst zu tragen. Ab 1.7.97 erhöht sich der Anteil auf 15 %.
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| Hilfsmittel |
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Privat:
Versichert sind
Hilfsmittel, soweit sie medizinisch notwendig und ärztlich verordnet
sind, wie z. B. Hörgeräte, Kunstglieder, Bruchbänder, Sehhilfen etc.
Gesetzlich:
Festbeträge,
Bagatellhilfsmittel, Zuschüsse :
Hilfsmittel GKV
Gesundheits-Reformgesetz:
Hier sind Festbeträge
vorgesehen.
Sogenannte "Bagatellhilfsmittel"
wie Augenklappen, Batterien für Hörgeräte, Pflegemittel für
Kontaktlinsen etc. sind von der Erstattung ausgeschlossen.
Für Brillenfassungen ist
nur noch ein Zuschuss von 20 DM vorgesehen. Ein erneuter Anspruch entsteht
erst, wenn sich die Sehstärke um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat.
Dieselbe Voraussetzung gilt auch für Brillengläser, die dann wiederum
nur bis zur Höhe des Festbetrages erstattet werden. Für Kontaktlinsen
wird nur noch der Festbetrag einer vergleichbaren Brille bezahlt.
Lediglich in zwingend medizinisch notwendigen Ausnahmefällen werden die
Kosten für Kontaktlinsen übernommen.
Beitragsentlastungsgesetz:
Der Zuschuss von 20 DM für
Brillenfassungen wird ab 1997 gestrichen.
2. GKV-Neuordnungsgesetz:
Die Versicherten
haben zu den Kosten von Bandagen, Einlagen und Hilfsmitteln zur
Kompressionstherapie eine Zuzahlung von 20% zu leisten.
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| Krankenhausbehandlung |
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Privat:
Freie Wahl des
Krankenhauses. Je nach Versicherungsschutz Unterbringung im Mehr-, Zwei-
oder Einbettzimmer sowie privatärztliche Behandlung (einschließlich
Chefarztbehandlung). Individuelle Besuchszeiten. Bezahlung der
Krankenhaus-Rechnung direkt durch das PKV-Unternehmen. Krankenhaustagegeld
anstelle nicht beanspruchter Wahlleistungen.
Gesetzlich:
Behandlung in
zugelassenem Krankenhaus, in das der Arzt einweist. Übernahme der
Mehrkosten bei Wahl eines anderen Krankenhauses. Unterbringung im
Mehrbettzimmer, nur bei medizinischer Notwendigkeit im Einbettzimmer.
Selbstbeteiligung während der ersten 14 Tage. Behandlung durch die
diensthabenden Ärzte. Allgemeine Besuchszeiten. Kein Krankenhaustagegeld.
Krankenhausbehandlung GKV
Gesundheits-Reformgesetz:
Der Kassenarzt muss bei der
Krankenhauseinweisung eine Krankenhaus-Preisvergleichsliste
berücksichtigen. Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes
als in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die
Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Gesundheits-Strukturgesetz:
Seit 01.01.1994 beträgt
die tägliche Selbstbeteiligung 12 DM in den alten Bundesländern bzw. 9
DM in den neuen Bundesländern für jeweils längstens 14 Tage pro
Kalenderjahr bei Versicherten über 18 Jahre.
2. GKV-Neuordnungsgesetz:
Ab 1.7.97 wird die
tägliche Selbstbeteiligung um 5 DM auf 17 DM in den alten und 14 DM in
den neuen Bundesländern erhöht.
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| Einkommensausfall |
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Privat:
Krankentagegeld bis zum
Nettoeinkommen möglich. Zahlungsbeginn nach Bedarf vereinbar, für
Arbeitnehmer frühestens nach Wegfall der Entgeltfortzahlung.
Zahlungsdauer unbegrenzt. Endet, wenn Berufsunfähigkeit eintritt oder
Altersruhegeld gezahlt wird.
Gesetzlich:
Krankengeld: 70 %
des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, max. 90 % vom
Nettoeinkommen - bei Arbeitnehmern abzüglich Beitragsanteil zur Renten-,
Arbeitslosen- und Pflegepflichtversicherung. Zahlungsdauer wegen derselben
Krankheit bis 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren.
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| Zahnersatz |
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Privat:
Prozentual,
zusätzliche Höchstsummenbegrenzung möglich.
Gesetzlich:
Festzuschüsse zu
den Zahnersatzkosten. Nach dem 31.12.1978 geborene Personen erhalten
Zahnersatz nur noch in Ausnahmefällen.
Zahnersatz GKV:
Gesundheits-Reformgesetz:
Der Zuschuss für
Zahnersatz, d.h. für die Gesamtkosten von Zahnersatzhonorar und
zahntechnischen Leistungen liegt zwischen 50 % und 60 % je nach
Aufwendigkeit, aber beschränkt auf die kassenübliche Ausführung. Werden
für die Zeit ab 01.01.1989 keine regelmäßigen zahnmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen nachgewiesen, verringert sich der Zuschuss seit
01.01.1991 um 10 %.
Gesundheits-Strukturgesetz:
Für große Brücken zum
Ersatz von mehr als 4 fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als 3
fehlenden Zähnen im Seitenzahnbereich werden keinerlei Zuschüsse mehr
gewährt. Bei allen anderen aus der Sicht der GKV zahnmedizinisch
umstrittenen und unnötig aufwendigen prothetischen Leistungen werden (wie
bisher) Zuschüsse auf der Kostenbasis einer fiktiv angesetzten
kassenüblichen Versorgung gezahlt. Mehrkosten muss der Versicherte selbst
bezahlen. Die Zuschusshöhe beläuft sich auf 50 % der Kosten für die
kassenübliche Ausführung und erhöht sich bei regelmäßiger
zahnmedizinischer Versorgung auf 60 %.
Beitragsentlastungsgesetz:
Nach dem 31.12.1978
geborene Versicherte erhalten Zahnersatz nur noch dann, wenn dieser
aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung notwendig ist.
2. GKV-Neuordnungsgesetz:
Vor dem 1.1.1979
geborene Versicherte erhalten Leistungen für Zahnersatz nur noch als Festzuschuss,
der an die Versicherten direkt gezahlt wird. Die Höhe des Festzuschusses
basiert für zahnärztliche Leistungen auf 50 % des 1,7-fachen GOZ-Satzes
in den alten Bundesländern bzw. 1,86-fachen GOZ-Satzes in den neuen
Bundesländern sowie für zahntechnische Leistungen auf 50 % der
durchschnittlichen Preise des Bundesleistungsverzeichnisses.
Bis 31.12.99 ist der
Zahlungsanspruch des Zahnarztes bei kassenzahnärztlichen
Versorgungsformen auf den 1,7-fachen Satz der GOZ (in den neuen
Bundesländern 1,86-fachen GOZ-Satz) begrenzt.
Für eigene
Bemühungen des Versicherten um Gesunderhaltung der Zähne bzw. für
regelmäßige Zahnpflege erhöht sich der Festzuschuss um 20 %, bei
regelmäßigen Zahnuntersuchungen in den letzten zehn Jahren um weitere
10%.
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| Sterbegeld |
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Privat:
Als zusätzliche
Klein-Lebensversicherung möglich.
Gesetzlich:
Eintritt in die GKV
nach dem 01.01.89: Kein Anspruch auf Sterbegeld.
Eintritt in die GKV vor dem
01.01.89: Anspruch auf Sterbegeld.
Sterbegeld GKV:
Gesundheits-Reformgesetz:
Personen, die erst nach dem
01.01.1989 in die GKV eingetreten sind, bekommen kein Sterbegeld mehr.
Für Personen, die am 01.01.1989 bereits in der GKV versichert waren,
bleibt ein einheitlicher Sterbegeldanspruch von 2.100 DM
(Familienversicherte 1.050 DM) erhalten.
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| Offene
Badekur |
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Privat:
Erstattung der
Kosten oder Zahlung eines Tagegeldes, je nach Versicherungsschutz.
Gesetzlich:
Zahlung eines
Zuschusses von 15 DM pro Tag für Unterbringung und Verpflegung.
Übernahme der Behandlungs- und Arztkosten.
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| Krankenschutz
im Ausland |
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Privat:
Unbegrenzte Geltung
in Europa, meist 2 Monate im außereuropäischen Ausland (Verlängerung
möglich), bei einigen Gesellschaften aber auch unbegrenzt möglich.
Kosten des Rücktransportes versicherbar.
Gesetzlich:
Geltung im Inland
und Ländern mit Sozialversicherungsabkommen. Keine Erstattung der Kosten
bei Behandlung in anderen Ländern (Ausnahmen) nur in Härtefällen, sonst
private Zusatzversicherung notwendig. Keine Finanzierung des
Rücktransportes.
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| Beitrag |
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Privat:
Faktoren der
Beitragsberechnung: Alter bei Abschluss des Versicherungsvertrages,
Geschlecht, gewählter Versicherungsschutz, Gesundheitszustand zu Beginn.
Keine Beitragserhöhung wegen Älterwerdens, Krankheiten oder steigenden
Einkommens, wohl aber zur Deckung eines evtl. Leistungs-Mehrbedarfs.
Bei Arbeitsunfähigkeit:
Weiterzahlung des Beitrages aus dem entsprechend hoch gewählten
Krankentagegeld.
Beitragsersparnis durch
Wahl eines Tarifes mit Selbstbeteiligung bzw. Wechsel auf Tarife mit
niedrigeren Leistungen.
Beitragszuschüsse:
an Arbeitnehmer durch
den Arbeitgeber, an Rentner durch den Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Gesetzlich:
Faktoren der
Beitragsberechnung: Höhe des persönlichen Einkommens eines jeden
Mitgliedes bis zur Beitragsbemessungsgrenze, kassenspezifischer
Beitragssatz, keine Berücksichtigung des Familienstandes. Freiwillig
versicherte Selbständige haben grundsätzlich den Höchstbeitrag zu
entrichten. Freiwillig versicherte Rentner haben aus allen Einkünften
(bis zur Beitragsbemessungsgrenze) den vollen Beitrag zu zahlen.
Erhöhungen: sofort bei
Einkommensanstieg oder Anhebung des Beitragsprozentsatzes, jährlich bei
der Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze.
Bei Arbeitsunfähigkeit:
keine Beitragszahlung zur Krankenversicherung.
Beitragszuschüsse: wie
bei Privatversicherten.
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| Kündigung |
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Privat:
Durch den
Versicherten: spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres.
Außerordentliches Kündigungsrecht z.B. bei Eintritt der
Versicherungspflicht oder Erhöhung der Beiträge.
Durch PKV-Unternehmen: bei
Vollversicherung Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Außerordentliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht z.B. bei
Zahlungsverzug oder Verletzung der Anzeigepflicht.
Gesetzlich:
Die freiwillige
Mitgliedschaft in der GKV endet mit Ablauf des übernächsten
Kalendermonats, gerechnet von dem Monat an, in dem das Mitglied den
Austritt erklärt.
Allgemein:
Erlöschen der freiwilligen Mitgliedschaft bei zweimonatiger Nichtzahlung
der Beiträge. Bei einer Beitragserhöhung besteht ein
Sonderkündigungsrecht.
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| Informationen |
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Privat:
Aushändigung der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), des Tarifes mit
Tarifbedingungen, ggf. der Satzung und eines Informationsblattes
spätestens mit dem Versicherungsschein. Bekanntgabe von Beitrags- und
sonstige Vertragsänderungen individuell durch Nachtrag zum
Versicherungsschein oder allgemeine Information an alle Versicherte.
Gesetzlich:
Unterschiedliche
Praxis, ob und welche Unterlagen ausgehändigt werden.
Möglichkeit zur
Kenntnisnahme von Beitragsänderungen: Lohn- und Gehaltsabrechnung des
Arbeitgebers.
Ab 1.7.97 unterrichten die
Vertragsärzte und Vertragszahnärzte innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf
des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, die
Versicherten schriftlich über die zu Lasten der GKV abgerechneten
Leistungen.
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| Rechtsform |
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Privat:
Aktiengesellschaften
oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Mitgliedschaft und
Leistungen basieren auf freiwilligen Vereinbarungen.
Gesetzlich:
Körperschaften
des öffentlichen Rechts. Mitgliedschaft und Leistungen sind durch Gesetz
geregelt.
Stand : 01.08.98
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