Seit
dem 1.Juli 1994 kann jedes Versicherungsunternehmen in jedem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union unter der Aufsicht seines
jeweiligen Herkunftslandes privaten Kranken- und
Pflegeversicherungsschutz anbieten. Um Ihnen in diesem freien europäischen
Versicherungsmarkt auch weiterhin Produkte zu garantieren, die dem
gewohnten deutschen Qualitätsstandard entsprechen, hat der Gesetzgeber
Schutzvorschriften zugunsten der Verbraucher erlassen. Diesen Regeln
muss die Krankheitskostenvoll- und Pflegeversicherung, deren
Versicherungsschutz den der gesetzlichen Krankenversicherung ersetzt,
entsprechen. Die Kalkulationsgrundlagen mit der Ansammlung von Rückstellungen
für das Alter sind im Versicherungsaufsichtsgesetz, die Rechte und
Pflichten aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsvertragsgesetz
geregelt. Die neuen Vorschriften, deren Einhaltung durch das
Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen kontrolliert wird, bringen
dem Verbraucher sogar noch größere Sicherheiten.
Wann
beginnt Ihr Versicherungsschutz?
Der
Versicherungsschutz beginnt nach Vertragsabschluß, jedoch nicht vor dem
im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Der Vertrag ist
abgeschlossen, wenn Ihnen der Versicherungsschein oder ein Annahmeerklärung
des Versicherers zugegangen ist. Materieller und technischer
Versicherungsbeginn können also auseinanderfallen. Sind Wartezeiten
vorgesehen, so beginnt der Versicherungsschutz erst nach ihrem Ablauf.
Bei Unfällen besteht keine Wartezeit.
Warum
Wartezeiten?
Wartezeiten
sollen verhindern, dass die Versichertengemeinschaft schon gleich nach
Vertragsbeginn während der Wartezeit mit Ausgaben für solche
Krankheiten belastet wird, die bereits vor Vertragsabschluss bestanden
oder kurz danach auftreten.
Die
Wartezeit dauert 3 Monate. Ausnahmen: Acht Monate Wartezeit für
Entbindungen, Psychotherapie, zahnärztliche und kieferorthopädische
Behandlung sowie Zahnersatz.
In
diesen Monaten besteht für den Versicherer ein leistungsfreier
Zeitraum, falls nicht ein Wartezeit-Erlass vereinbart wird oder ein
neuerer Tarif keine Wartezeiten vorsieht. Während beim Übertritt von
der gesetzlichen in die private Krankenversicherung die dort
ununterbrochenen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten
angerechnet wird, gilt eine solche Anrechnung nicht beim Wechsel
innerhalb der PKV. Alle Wartezeiten müssen dann grundsätzlich voll
abgelaufen sein, bevor Leistungsansprüche aus dem neuen
Versicherungsvertrag bestehen.
In
der Pflege-Pflichtversicherung gelten zeitlich gestaffelte Wartezeiten.
Neugeborene
werden ohne Warezeit und Risikozuschlag versichert, wenn sie innerhalb
zweier Monate nach der Geburt rückwirkend zum Beginn des Geburtsmonats
angemeldet werden und ein Elternteil schon mindestens drei Monate den
gleichen Versicherungsschutz unterhält. In der Pflegeversicherung entfällt
die Wartezeit, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
Der
Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich sofern das Kind im
Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Hat das adoptierte Kind
ein höheres Risiko, so ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis
zur einfachen Prämienhöhe zulässig.
Welchen
Schutz haben sie im Ausland?
In
der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung besteht der
Versicherungsschutz in ganz Europa, während des ersten Monats eines vorübergehenden
Auslandsaufenthaltes ohne besondere Vereinbarung auch in außereuropäischen
Ländern. Sonderregeln gibt es in der Krankentagegeld-Versicherung.
Erkundigen Sie sich vor der Auslandsreise bei ihrem Versicherer.
Wenn
sie gesetzlich krankenversichert sind, sollten Sie prüfen, ob Sie im
Ausland ausreichend geschützt sind. Die gesetzliche Krankenversicherung
leistet nicht in allen Ländern; sie erbringt nur noch Sachleistungen
bei Behandlung auf Berechtigungsschein in den Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums und in den Ländern, die ein entsprechendes
Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland
unterhalten. Rechnungen von Ärzten und Zahnärzten. Soweit in Ihrem
Vertrag nichts anderes steht, können Sie auch Heilpraktiker im Sinne
des deutschen Heilpraktikergesetzes aufsuchen.
In
der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung ist
Leistungsvoraussetzung ein Versicherungsfall: die medizinisch notwendige
Heilbehandlung (Untersuchung und Behandlung) wegen Krankheit oder
Unfallfolgen, die Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung
wegen Schwangerschaft; die Entbindung sowie gezielte
Vorsorgeuntersuchungen.
In
der Krankentagegeld-Versicherung ist Versicherungsfall: die medizinisch
notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren
Verlauf der Arzt Arbeitsunfähigkeit feststellt.
In
der privaten Pflegepflichtversicherung ist Versicherungsfall: Pflegebedürftigkeit
in erheblichem oder höherem Maße wegen einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate.
Privatversicherte
Arbeitnehmerinnen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschafts-
und Erziehungsgeld. Auskunft gibt ihr Versicherer.
Was
können Sie erwarten?
Um
den Beitrag in Grenzen zu halten, müssen einige Leistungen begrenzt
werden. Zum Beispiel: Wenn der Versicherte Unfälle vorsätzlich
verursacht, besteht kein Anspruch, oder für ausgesprochene Schönheitsoperationen.
Bei Kuren und Sanatoriumsaufenthalten beteiligt sich der Versicherer
nur, wenn der Tarif es vorsieht. Für Entziehungsmaßnahmen wird unter
bestimmten Vorraussetzungen auf freiwilliger Basis geleistet.
Arzneimittel und Behandlungsmethoden müssen von der Schulmedizin überwiegend
anerkannt sein, sich in er Praxis als ebenso erfolgsversprechend bewährt
haben oder mit Rücksicht auf fehlende Schulmedizinische Methoden oder
Arzneimittel angewandt werden. Das ist den behandelnden Ärzten bekannt.
Kriegs- und Wehrdienstbeschädigungen können auf Antrag in den
Versicherungsschutz einbezogen werden. In die
Krankentagegeld-Versicherung sind Schwangerschaft und Entbindung sowie
deren Folgen meist nicht eingeschlossen.
Wie
kommen Sie schnell zu ihrem Geld?
Sie
erhalten von Ihrer Versicherung die Leistungen im Regelfall so
rechtzeitig, dass Sie damit die Arzt- und Krankenhausrechnungen
innerhalb der gesetzten Frist bezahlen können. Bei Aufenthalt im
Krankenhaus stellt Ihnen Ihr Versicherer auf Wunsch eine Kostenübernahme
– Erklärung aus und rechnet dann direkt mit dem Krankenhaus ab.
Vorauszahlungen durch Sie entfallen so. Erhalten Sie von Ihrem
Versicherer einen Krankenhausausweis (Klinik-Card oder Card für
Privatversicherte), brauchen
Sie keine gesonderte Kostenübernahmeerklärung anzufordern.
Sie
können viel dazu beitragen, dass die Rechnungen bald erstattet werden.
Achten Sie darauf, dass jede Arztrechnung insbesondere folgendes enthält:
Name der behandelten Person, Diagnose, Daten der Behandlung, Angabe der
einzelnen ärztlichen Leistungen mit Ziffer der Gebührenordnungen,
berechneter Betrag und gewählter Steigerungssatz (Vielfaches des
einfachen Gebührensatzes), seit 1.1.1996 bei stationärer und
teilstationärer Behandlung durch den Chefarzt eine Gebührenminderung
um 25 %, durch den Belegarzt um 15 %. Die Gebührenordnung für Ärzte
und für Zahnärzte erhalten Sie bei Ihrem Versicherer. Rezepte sollten
sie möglichst zusammen mit der Arztrechnung einreichen. Senden Sie nur
die Originalrechnung ein oder solche
Durchschriften, die zum Nachweis eines bereits von anderer Seite
erstatteten Betrages dienen.
In
der Krankenhaustagegeld-Versicherung wird insbesondere eine ärztliche
Bescheinigung über die Dauer des Krankenhausaufenthalts mit Angabe des
Patienten und der Bezeichnung der Krankheit benötigt.
In
der Krankentagegeld-Versicherung müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit
unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgelegten
Frist Ihrem Versicherer melden, und zwar schriftlich. Dafür gibt es ein
Formblatt des Versicherers, auf dem Ihr behandelnder Arzt die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit bescheinigen muss.
Die
Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Antrag gewährt, jedoch von
dem Zeitpunkt an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen
(Leistungen
für ambulante Pflege seit 1.4. 1995, für stationäre seit 1.7.1996).
Empfänger
aller dieser Unterlagen kann die Hauptverwaltung oder eine Niederlassung
des Versicherers sein. Fügen Sie Ihrer Anschrift die Nummer Ihres
Versicherungsscheines und Ihres Kontos hinzu.
Was
sollten Sie über den Beitrag wissen?
Im
Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung bemessen sich die Beiträge
nicht am Einkommen des Versicherten. Der Beitrag hängt vielmehr vom
Eintrittsalter, vom Geschlecht und vom gewählten Tarif ab.
Wenn
Sie schwer erkranken, erhöht Ihr Versicherer deshalb Ihren
Beitrag nicht. Die Kalkulation Ihres Beitrages im
Anwartschaftsdeckungsverfahren bietet Ihnen die Gewissheit, dass wegen
des altersbedingt steigenden Krankheitsrisikos die Beiträge nicht erhöht
werden können.
Ein
von dem Versicherungsunternehmen bestellter Aktuar hat deshalb
sicherzustellen, dass die versicherungsmathematischen Methoden
eingehalten werden. Er muss zudem die Finanzlage des Unternehmers darauf
hin prüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den
Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet
ist.
Nur
wenn nach Eintritt einer ernsthaften Krankheit auf Ihren Wunsch der
Vertrag erweitert oder ein neuer Versicherungsschutz beantragt wird, können
Sondervereinbarungen, z.B. ein Risikozuschlag, notwendig werden.
Trotzdem
sind Beitragserhöhungen nicht immer zu vermeiden. Denken Sie an die
Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, neue Behandlungsmethoden und an
die steigende Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen. Nach
Zustimmung durch einen unabhängigen Treuhänder lassen die
Versicherungsbedingungen dann eine Beitragsanpassung zu. Der Treuhänder
tritt aufgrund des neuen Rechts an die Stelle des Bundesaufsichtsamts für
das Versicherungswesen, das bisher die Tarife und Beitragsanpassungen
genehmigen musste. Er muss ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation
der Krankenversicherung besitzen, zuverlässig und von dem ihn
bestellenden Unternehmen unabhängig sein. Sie können jedoch den
Vertrag kündigen, wenn Sie mit der Erhöhung nicht einverstanden sind.
Sie
haben außerdem das Recht, auf Antrag in einen anderen Tarif mit
gleichartigen Versicherungsschutz unter Anrechnung der im Vertrag
erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung zu wechseln.
Versicherten,
die 65 Jahre oder älter sind und mindestens zehn Jahre vollversichert
waren, wird ein Standardtarif angeboten. Der Beitrag dieses Tarifs,
dessen Leistungen denen der gesetzlichen Kassen (GKV) entsprechen, ist
auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV begrenzt. Falls diese
Beiträge über diese Grenze hinaus erhöht werden müssen, wird die
Differenz von der gesamten Versichertengemeinschaft getragen.
Die
Beiträge werden üblicherweise monatlich im
Lastschrift-Einzugsverfahren gezahlt. Sie können den Beitrag auch jährlich
oder halbjährlich entrichten. Dann erhalten Sie in der Regel einen
Rabatt.
Der
Beitrag ist als Vorsorgeaufwendung im Rahmen der Sonderausgaben
steuerlich abzugsfähig.
Privatversicherte
Arbeitnehmer erhalten zu Ihrem Beitrag für die Krankheitskosten-,
Pflegeversicherung einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Zuschuss beträgt
die Hälfte des PKV-Beitrages, maximal aber soviel, wie der Arbeitgeber
bei einer Versicherung in der GKV als Zuschuss
im Durchschnitt gewähren müsste. Dazu müssen gesetzlich
festgelegte Qualitätsmerkmale erfüllt sein, einschließlich des
Angebots eines Standardtarifs für Senioren
in der Krankenversicherung. Die Unternehmen händigen dem
Versicherten eine Qualitätsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber
aus.
Privat
krankenversicherte Rentner erhalten zu Ihrem Beitrag einen gleich hohen
Zuschuss wie gesetzlich Versicherte Rentner vom Rentenversicherungsträger
für ihre Krankenversicherung, maximal aber die Hälfte der tatsächlichen
Aufwendungen. Ebenso erhalten privat pflegeversicherte Rentner einen
Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu ihrem privaten
Pflege-Versicherungsbeitrag und zwar in Höhe des Beitragsanteils, den
dieser zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hätte.
Wie
können Sie Beiträge sparen?
In
der Krankheitskosten-Versicherung können Sie eine Selbstbeteiligung
vereinbaren. Darunter versteht man den Eigenanteil der Versicherten an
den Kosten ihrer Behandlung. Er wird als Prozentsatz vereinbart oder als
DM-Betrag, der während eines bestimmten Zeitraums selbst aufzubringen
ist. Je mehr Sie sich an den Krankheitskosten selbst beteiligen, desto
geringer ist Ihr Beitrag.
Bei
der Wahl Ihrer Krankentagegeld-Versicherung sollten Sie Ihren tatsächlichen
Bedarf prüfen: Je später der Zeitpunkt liegt, von dem an bei
Arbeitsunfähigkeit das Krankentagegeld gezahlt werden soll, desto
geringer ist der Beitrag. Berücksichtigen Sie als Arbeitnehmer die
Dauer der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung im
Krankheitsfall.
Was
ist Beitragsrückerstattung?
Die
Beiträge fließen als Leistungen an die Versicherten zurück. Daneben
sind die Betriebskosten zu decken. Überschüsse sammelt Ihr Versicherer
zum überwiegenden Teil in einem Fonds für Beitragsrückerstattung. Aus
ihm lassen sich Beiträge an die Versicherten zurückzahlen, die im Jahr
vorher keine Leistungen in Anspruch genommen haben.
Es
kann sich also lohnen, wenn Sie kleinere Rechnungen nicht sofort
einreichen, sondern sammeln. Nach Ablauf des Jahres stellt der
Versicherer auf Ihren Wunsch hin fest,
ob es für Sie günstiger ist, Rechnungen oder Beiträge
erstatten zu lassen.
Der
Fonds für Beitragsrückerstattung dient auch dazu, Beitragserhöhung zu
mildern. Sind sie wegen gestiegener Krankheitskosten unumgänglich, kann
der Versicherer dem Fonds Gelder entnehmen und sie für eine pauschale
Beitragsermäßigung verwenden. Die höhere Belastung des Versicherten fällt
dann um so geringer aus.
Nach
dem Versicherungsrecht müssen die PKV-Unternehmen 80% der Überzinsen
aus der Altersrückstellung der Krankheitskostentarife zur
Beitragsentlastung im Alter verwenden, jedoch nicht mehr als 2,5 % der
vorhandenen Altersrückstellung.
Wann
endet der Versicherungsvertrag?
Als
Vertragspartner können Sie selbstverständlich Ihre Versicherung kündigen.
Das sollte aber immer gut überlegt sein! – Sie können vorbehaltlich
einer vereinbarten Mindestlaufzeit ein Krankenversicherungsverhältnis,
das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des
ersten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten kündigen.
Vor
Ablauf des Versicherungsjahres können Sie kündigen, wenn Sie
Pflichtmitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden.
Haben
Sie die Absicht zu kündigen, um zu einem anderen Krankenversicherer überzuwechseln,
sollten Sie folgende Punkte beachten:
-
Beim neuen Versicherer gibt es in der Regel neue Wartezeiten.
-
Das Sie inzwischen älter geworden sind, müssen Sie unter Umständen mit einem höheren Beitrag rechnen.
-
Sind oder waren Sie krank, kann es sein, dass der neue
Versicherer Ihre Krankheit nur dann in den Versicherungsschutz einschließt,
wenn Sie einen Beitragszuschlag zahlen. Der Versicherer kann aber auch
einen Antrag ablehnen.
-
Kündigen Sie nie, bevor Sie nicht die Zusage für die neue
Versicherung haben.
Der
Vertrag endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die mitversicherten
Personen haben jedoch das Recht, den Vertrag fortzusetzen. Er endet
auch, wenn der Versicherungsnehmer ins Ausland zieht und nicht s anderes
vereinbart wird.
Krankentagegeldversicherungen
gehen beispielsweise auch bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder bei
Bezug einer Altersrente zu Ende.
Übrigens:
Das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers kann gesetzlich oder
vertraglich ausgeschlossen sein. Ihr Versicherer kann außerdem Ihre
Krankheitskosten-Versicherung, Ihre Krankentagegeld-Versicherung oder
Ihre Pflegeversicherung nicht kündigen, wenn diese Versicherung ganz
oder teilweise den gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz
ersetzen kann. Aber: Eine Krankentagegeld-Versicherung, für die Sie
kein Arbeitgeberzuschuss beantragen können, kann der Versicherer in den
ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.
Wie
erhält man die gute Partnerschaft?
Der
Krankenversicherungsvertrag wird wie kaum ein anderer Vertrag vom
Vertrauen geprägt. Gegenseitige Informationen tragen dazu bei, es zu
erhalten und Störungen des Versicherungsschutzes zu vermeiden. Nehmen
auch Sie Ihre Vertragspflichten ebenso wichtig wie Ihre Vertragsrechte.
Denken Sie vor allem daran, dass der Versicherer bei falschen oder
unvollständigen Angaben im Antragsvordruck vom Vertrag zurücktreten
und den Versicherungsschutz verweigern kann, und dass Sie den Abschluss
eines anderen Krankenversicherungsvertrages jedem der beteiligten
Versicherer anzeigen müssen. In allen Fragen Ihrer Krankenversicherung
wenden Sie sich bitte gleich an Ihren Versicherer.