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A.
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Leistungen des Versicherers
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(1)
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Ambulante Behandlung im Ausland
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100%
des Rechnungsbetrages, max. bis zur Höhe der GOÄ, für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung einschließlich Arzneien und Heilmitteln. Aufwendungen für Hilfsmittel werden ebenfalls zu 100% erstattet, sofern diese infolge eines Unfalls medizinisch notwendig sind.
Fahrtkosten zur oder von der nächst erreichbaren geeigneten ambulanten
Heilbehandlung werden bei ärztlich bestätigter Erstversorgung nach einem
Unfall zu 100% erstattet.
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(2) Krankenhaus-Behandlung
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100%
der erstattungsfähigen Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit und Unfallfolgen in der allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche
Behandlung).
Erstattungsfähig sind auch die Kosten für medizinisch notwendige Krankentransporte in das nächst erreichbare Krankenhaus und zurück sowie die Kosten für einen Belegarzt.
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(3)Zahnbehandlung und -ersatz
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75%
des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambulante schmerzstillende Zahnbehandlung und
50%
bei einfacher Reparatur von Zahnersatz;
insgesamt bis zu DM 500,00 für die Vertragslaufzeit.
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(4)
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Überführungskosten zum
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Heimatwohnsitz
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100%
des Rechnungsbetrages; maximal DM 10.000,--
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B.
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Besondere Bestimmungen
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Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung innerhalb der EU, Schweiz und Liechtenstein.
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(1.1) Unterbrechung des Aufenthalts
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Erfolgt eine vorübergehende Auslandsreise oder eine vorübergehende Rückkehr
ins Heimatland, so gilt nach Meldung durch den VN die Fortführung der
Versicherung und die weltweite Ausdehnung des Versicherungsschutzes bis zur
Dauer von 6 Wochen je Versicherungsjahr als vereinbart.
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Die Mindestversicherungsdauer beträgt 15 Tage. Die Versicherung nach diesem Tarif endet
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zum vereinbarten Zeitpunkt |
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mit dem Tag, an dem die Versicherungsfähigkeit endet wenn die Höchstvertragsdauer von 365 Tagen erreicht ist. |
Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Eintritt des Beendigungsgrundes dem Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
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Krankheiten und Beschwerden und deren Folgen, die bei Versicherungs- beginn bestehen und / oder bekannt sind.
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Alle Wartezeiten entfallen
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